Kongo_Otto schrieb am 23.08.2010:Ne Klage wegen unterlassener Hilfeleistung bekommt man sicher trotzdem
Unwahrscheinlich,
Wenn es für dich trotz Vorliegen der Erforderlichkeit absolut nicht zumutbar wäre überhaupt jemanden zu retten, jemandem zu helfen, weil dein eigenes Leib und Leben bedroht wäre, so handelst du auch
nicht schuldhaft nach § 323c StGB Abs. 1.
Ebenso wenn du durch deine Rettungsaktion anderweitige wichtige Pflichten verletzen würdest.
Da kommt es dann in der Tat darauf an, um was für andere Pflichten es sich handeln würde, wie man diese bei Gegenüberstellung, bei der Abwägung von Interessen bewerten würde.
Du musst "niemanden" retten, helfen, wenn siehe oben.
Den Notruf wird aber sicherlich jeder gefahrlos wählen können, entweder man selbst oder Dritte. Oder um mehr beim Thema zu bleiben:
Du bräuchtest auch diese anderen 5 Personen im Feuer nicht zu retten und könntest dich ausschließen nur auf eine Person fokussieren und ihr helfen, "sollte es sich bei dieser einen Person um einen Angehörigen von dir oder um eine anderweitige dir nahestehende Person handeln."
Du wärst sozusagen damit entschuldigt und würdest im strafrechtlichen Sinne ohne Schuld handeln, könntest den anderen 5 Personen so hart es auch klingt sich selbst überlassen.
Ausnahmen wie eine Garantenpflicht, die aus verschiedenen Gründen zustande kommen kann, mal ausgenommen. Aber auch bei vorliegen dieser, wird die eigene Zumutbarkeit berücksichtigt.
Trotz Garantenpflicht also kennt die eigene Zumutbarkeit auch Grenzen. Eine Gefahr für dich selbst musst du also trotz Garantenpflicht "nicht" immer hinnehmen, obwohl du durch diese Pflicht grundsätzlich mehr Verantwortung trägst einen Schaden, einen Erfolg im negativen Sinne abzuwenden. Kommt dann halt auch darauf an.
https://dejure.org/gesetze/StGB/35.html