@interrobang interrobang schrieb:Dan bringe keine als beispiele wen du gar keine benennen kannst.
Sagmal..... Ich hab direkt geschrieben, dass vieles über andere gesetzte sowieso schon geregelt wird und keines zusatzes bedarf. Bspw wird sowohl beihilfe als auch anstiftung zur straftat bereits im eigenen § behandelt. Wozu also unter jedes gesetz schreiben, wann jemand beihilfe begeht und wann nicht? Wenn etwas anders geregelt werden soll, DANN steht es im betreffenden gesetztestext dazu bspw wie bei deinem schlägerei§, aber sonst finden die anderen gesetztes ganz einfach anwendung, die diesen umstand regeln.
interrobang schrieb:Wie haben sie das getan wen sie von der tat nichts wussten?
Unwissenheit schüzt vor strafe nicht. Wenn ich jemanden festhalte und nciht weiß, was mein gegenüber noch alles ausserhalb des abgesprochenen plant, dann bin ich (solange ich nicht eingreife) auch für die folgetaten verantwortlich.
interrobang schrieb:Gesunder Menschenverstand sagt mir das Unschuldige nicht bestraft werden dürfen.
Das argument wird durch ständige wiederholung auch nicht besser, wenn wir beide schon unterschiedliche vorstellungen davon haben, wann jemand unschuldig ist und wann nicht.
interrobang schrieb:Nein. Wen der Täter alleine gehandelt hat dan haben sie einerlei einfluss.
Einfluss hat man nicht nur vor oder während der tat, sondern auch noch bis zur völligen auflösung der gruppe. Die tat ansich ist geschehen, aber die mitschuld wird durch das weitere handeln der beteiligten nach der tat aber noch vor dem auflösen der umdrängung bestimmt und genau solange hat jeder beteiligte einfluss auf das geschehen.
Wenn einer zurückblebt und weitergrabscht und der rest die situation längst verlassen hat, DANN ist der einfluss nciht mehr gegeben. Solange alle anwesend sind, kann etwas unternommen werden, wenn man mit irgendwas nicht einverstanden ist.