Geheimnisvolle Orte im Saarland
20.05.2011 um 23:11An alle:
Informationen zum Thema Hausfriedensbruch
A. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Wegen Hausfriedensbruchs wird gemäß § 123 l StGB bestraft, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt.
Beim Hausfriedensbruch handelt es sich um ein Delikt, das in der Praxis häufig verwirklicht wird, aber nicht selten hinter einem zugleich begangenen schwereren Straftatbestand zurücktritt. Der Hausfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Geschütztes Rechtsgut ist das individuelle Hausrecht, also die rechtliche Befugnis, über die geschützten Bereiche tatsächlich frei zu verfügen (Tröndle/Fischer § 123, Rn. 2).
I. Objektiver Tatbestand
> Frage, welche Örtlichkeiten sollen durch § 123 l StGB geschützt werden ? Die Antwort hierauf ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm.
Denn dort werden Wohnung, Geschäftsraum, befriedetes Besitztum und abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, aufgezählt.
Eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs setzt voraus, dass es sich um ein Schutzobjekt des § 123 StGB handelt.
Unter Wohnung im Sinne des § 123 StGB versteht die Rechtsprechung und Literatur einen Raum oder Räumlichkeiten, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Zur Wohnung gehören auch einzelne unbenutzte Räume, wie z.B. der Keller (Tröndle/Fischer § 123 Rn. 6). Zudem kann eine bewegliche Sache eine Wohnung darstellen, wenn sie von einem Menschen als Unterkunft angesehen wird.
Es kommt für die Wohnungseigenschaft i.S.d. §123 StGB maßgeblich darauf an, welchem Zweck die Räumlichkeiten dienen. Leerstehende Häuser oder Rohbauten sind daher grundsätzlich keine Wohnung, da sie in ihrem derzeitigen Zustand nicht als Unterkunft verwendet werden. Allerdings werden sie dennoch von § 123 StGB geschützt, solange es sich bei ihnen um befriedetes Besitztum handelt.
Unter Geschäftsraum i.S.d. § 123 StGB ist eine Räumlichkeit zu verstehen, die dazu bestimmt ist, für eine gewisse Dauer zum Betrieb von Geschäften irgendwelcher, nicht notwendig erwerbswirtschaftlicher Art zu dienen. Darunter fallen also z.B. Büroräume, Läden, Fabriken und Kirmesbuden.
Befriedetes Besitztum ist jede unbewegliche Sache (also nur Grundstücke), die in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren, wie Mauern, Hecken, Drähte und Zäune gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist. Befriedet meint damit nichts anderes als umzäunt oder eingehegt. Erforderlich ist nicht, dass hierdurch der Zugang wesentlich erschwert wird, d.h. also, eine ziemlich leicht zu überwindende Hecke hindert die Eigenschaft als befriedetes Besitztum nicht. Ausreichend ist vielmehr, wenn durch die Einfriedung deutlich wird, dass der Berechtigte sein Grundstück gegen das willkürliche Betreten schützen will und die Überwindung der Einfriedung zumindest gewisse körperliche Anstrengungen erfordert.
Als Schutzobjekt sind z.B. angesehen worden: Gartenhäuser, leerstehende Bauten, solange noch eine Befriedung gegeben ist; Gärten und Wiesen, die von einem Zaun, Hecken o.a. umgeben sind; sogar ein durch Ketten gesicherter Privatparkplatz.
Kein befriedetes Besitztum sind bewegliche Sachen, wie z.B. Kraftfahrzeuge.
Unter abgeschlossenen Räumen, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, versteht man solche, die durch physische Hindernisse gegen beliebiges Betreten gesichert sind und die öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten oder dem allgemeinen Personen- und Gütertransport dienen. Es kommt also wesentlich auf die Funktion an. Erfasst werden damit z.B. Schulgebäude, Amtsräume eines Rathauses, Busse, Züge und Warteräume in Bahnhöfen. Häufig wird bei einem Hausfriedensbruch in Zusammenhang mit diesen Räumen wohl das öffentliche Interesse durch den Staatsanwalt bejaht werden und demnach eine Strafverfolgung erfolgen.
2. Tathandlungen
Beim Lesen der Norm fällt auf, dass § 123 l StGB zwischen dem widerrechtlichen Eindringen und dem unbefugten Verweilen entgegen einer Aufforderung des Berechtigten unterscheidet. Der Hausfriedensbruch kann also durch zwei unterschiedliche Verhaltensweisen begangen werden. Da man unter diesen Begriffen alles Mögliche verstehen kann, greifen wir wiederum auf die Definitionen der herrschenden Meinung zurück.
a] Widerrechtliches Eindringen
Wann ist eigentlich ein widerrechtliches Eindringen gegeben?
aa) Eindringen
Unter »Eindringen« ist das Betreten gegen oder ohne Willen des Hausrechtsinhabers zu verstehen. Für ein Betreten wird es als ausreichend erachtet, wenn der Täter nur mit einem Teil seines Körpers in das Schutzobjekt gelangt, also z.B. seinen Fuß zwischen die Tür stellt oder in einen Raum hineingreift, um die Sicherungskette zu lösen.
Gegen oder ohne den Willen des Berechtigten erfolgt das Betreten, wenn der Täter ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung in das Schutzobjekt gelangt ist.
Ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis des Berechtigten schließt den Tatbestand aus und hindert damit eine Strafbarkeit nach §123 StGB. Dies gilt selbst dann, wenn das Einverständnis durch Täuschung erschlichen wurde.
bb) Widerrechtlich
Gemäß § 123 l StGB muss der Täter widerrechtlich eindringen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, sondern nur um einen Hinweis auf das allgemeine Deliktsmerkmal der Rechtswidrigkeit. Die Widerrechtlichkeit muss nicht gesondert im Tatbestand geprüft werden. Ihre Erwähnung im Wortlaut des § 123 l StGB ist somit eigentlich überflüssig. Das gleiche gilt auch für das Wort »unbefugt« in der 2. Alternative des § 123 l StGB.
b) Nichtentfernen trotz Aufforderung
Die zweite Handlungsvariante des § 123 l StGB setzt voraus, dass der Täter in einem geschützten Raum unbefugt verweilt und sich trotz Aufforderung nicht entfernt. Es handelt sich hierbei um ein echtes Unterlassungsdelikt, denn der Täter wird nicht bestraft, weil er aktiv etwas tut, sondern weil er eine gebotene Handlung unterlässt. Er entfernt sich nicht.
Dem Merkmal »unbefugt« kommt wiederum keine besondere Bedeutung zu, sondern ist nur als allgemeiner Hinweis auf das allgemeine Merkmal der Rechtswidrigkeit zu sehen. Bei der zweiten Handlungsalternative des § 123 l StGB ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden, nämlich zwischen dem Fall, dass der Täter sich von vornherein unbefugt in den Räumen aufgehalten hat und dem, dass der Aufenthalt erst durch die Aufforderung unbefugt wird.
Im ersten Fall ist zu beachten, dass die Handlungsvariante des »Nichtentfernens trotz Aufforderung« nur dann erfüllt ist, wenn nicht auch ein »Eindringen« i.S.d § 123 l I.Alt. StGB gegeben ist. Denn wenn ein »Eindringen« bejaht werden kann, tritt dahinter die 2. Alternative des § 123 l StGB zurück. Ein Fall des »Nichtentfernens trotz Aufforderung« ist z.B. denkbar, wenn der Täter einen geschützten Raum gegen den Willen des Hausrechtsinhabers betritt, dies aber unvorsätzlich tut, weil er nicht weiß, dass kein Einverständnis vorliegt. In diesem Fall ist zwar der objektive Tatbestand des §123 l I.Alt. StGB gegeben, mangels Vorsatz aber nicht der subjektive Tatbestand. Dennoch kommt eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs in Betracht, und zwar in der Alternative des »Nichtentfernens trotz Aufforderung«.
3. Berechtigter/Hausrechtsinhaber
Oben wurden häufig die Begriffe »Berechtigter« und »Hausrechtsinhaber« verwendet, ohne klarzustellen, was hierunter eigentlich zu verstehen ist. Um feststellen zu können, ob gegen den Willen des Berechtigten/Hausrechtsinhabers gehandelt wurde, muss man natürlich wissen, wer damit gemeint ist. Hausrechtsinhaber oder Berechtigter ist derjenige, der anderen den Zugang zu dem geschützten Bereich untersagen darf. Dies kann z.B. der Eigentümer, Mieter oder Pächter des Schutzobjektes sein.
Bei Mietwohnungen ist es nicht ganz unproblematisch, ob auch dem Eigentümer an der vermieteten Wohnung ein Hausrecht zusteht. Völlig unstreitig ist, dass der Mieter »Berechtigter« ist. Hinsichtlich des Vermieters nimmt ein Teil der Rechtsprechung ein »Restverfügungsrecht« des Vermieters an. Soweit der Vermieter nach dem Mietvertrag verlangen könne, dass bestimmte Personen die Mietwohnung nicht betreten, könne er ihnen auch den Zutritt gegen den Willen des Mieters verwehren (OLG Braunschweig NJW 1966. 263). Dieser Ansicht steht jedoch eine Gegenmeinung gegenüber, die ausschließlich dem Mieter das Hausrecht zugesteht.
Interessant wird die Frage nach der Person des Berechtigten auch bei mehreren Mietern. Grundsätzlich ist auch bei gemeinsam genutzten Wohnungen, z.B. der ehelichen Wohnung, jeder Mitberechtigte für sich allein befugt, Dritten wirksam den Aufenthalt zu gestatten. Alles andere wäre auch völlig lebensfremd, weil man anderenfalls zunächst seinen Mitbewohner um Erlaubnis bitten müsste, bevor man einem Dritten den Zutritt in die gemeinsame Wohnung gestatten könnte. Von diesem Grundsatz, dass die Einwilligung eines Mitberechtigten ausreicht, um einen Hausfriedensbruch ablehnen zu können, macht die herrschende Meinung allerdings eine Ausnahme. Das Einverständnis nur eines Mieters wird in den Fällen als unwirksam angesehen, in denen die Anwesenheit des Dritten dem anderen Mieter schlechthin unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit ist z.B. beim Mitbringen der oder des Geliebten in die gemei
nsame Wohnung bejaht worden.
II. Subjektiver Tatbestand
Bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes (Vorsatz) gibt es eigentlich nichts Besonderes zu beachten. Vielmehr gilt das, was wir schon im ersten Teil der Artikelreihe ausgeführt haben. Im Rahmen des subjektiven Tatbestandes muss überprüft werden, ob der Täter sich aller Umstände bewusst war, die den objektiven Tatbestand ausfüllen.
III. Rechtswidrigkeit
Konnte man auch die Merkmale des subjektiven Tatbestandes bejahen, stellt sich die Frage, ob das Handeln des Täters rechtswidrig war. Wie oben schon ausgeführt, verweist der Gesetzgeber durch die Begriffe »widerrechtlich« und »ohne Befugnis« noch einmal auf die Rechtswidrigkeit.
Die Rechtswidrigkeit ist zu verneinen, wenn Rechtfertigungsgründe eingreifen. Beim Hausfriedensbruch ist ein Rechtfertigungsgrund gegeben, wenn der Täter eine vom Recht anerkannte Befugnis zum Betreten des Schutzobjektes oder zum Verweilen darin hat. Diese Befugnis kann z.B. Polizeibeamten bei einer ordnungsgemäßen Durchsuchung oder dem Gerichtsvollzieher bei einer Pfändung zustehen. Rechtswidrig handelt auch nicht derjenige, der in Abwesenheit des Hausrechtsinhabers dessen Wohnung betritt, um ein Feuer zu löschen oder andere Gefahren abzuwenden. In diesem Fall ist eine mutmaßliche Einwilligung gegeben, die die Rechtswidrigkeit ausschließt. Ein Recht zum Betreten steht aber auch der Ehefrau zu die von ihrem Ehemann nicht in die gemeinsame Wohnung gelassen wird.
IV. Schuld
Für eine Strafbarkeit wegen Hausfriedenbruch muss der Täter des Weiteren schuldhaft gehandelt haben. Die Schuld entfällt nur bei dem Vorliegen von Entschuldigungsgründen. Konnten alle Tatbestandsmerkmale des §123 StGB, Rechtswidrigkeit und Schuld bejaht werden, ist eine Strafbarkeit des Täters wegen Hausfriedensbruchs gegeben.
B. Schwerer Hausfriedensbruch gemäß §124 StGB
Das Gesetz stellt neben dem einfachen Hausfriedensbruch auch den schweren Hausfriedensbruch unter Strafe. Ein schwerer Hausfriedensbruch ist gegeben, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, die Merkmale des einfachen Hausfriedensbruchs erfüllt. Eine Menschenmenge ist eine räumlich zusammengeschlossene Personenmehrheit, die so groß ist, dass jeder Einzelne darin nicht mehr in der Lage ist, sich mit jedem anderen einzelnen unmittelbar zu verständigen. Dies wurde bei einer Gruppe von 11 Personen angenommen.
(C) Andre Krüger 2007 - 2011
Quelle: http://www.andre-krueger-online.de/recht/4.html (Archiv-Version vom 06.04.2011)
Informationen zum Thema Hausfriedensbruch
A. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Wegen Hausfriedensbruchs wird gemäß § 123 l StGB bestraft, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt.
Beim Hausfriedensbruch handelt es sich um ein Delikt, das in der Praxis häufig verwirklicht wird, aber nicht selten hinter einem zugleich begangenen schwereren Straftatbestand zurücktritt. Der Hausfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Geschütztes Rechtsgut ist das individuelle Hausrecht, also die rechtliche Befugnis, über die geschützten Bereiche tatsächlich frei zu verfügen (Tröndle/Fischer § 123, Rn. 2).
I. Objektiver Tatbestand
> Frage, welche Örtlichkeiten sollen durch § 123 l StGB geschützt werden ? Die Antwort hierauf ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm.
Denn dort werden Wohnung, Geschäftsraum, befriedetes Besitztum und abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, aufgezählt.
Eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs setzt voraus, dass es sich um ein Schutzobjekt des § 123 StGB handelt.
Unter Wohnung im Sinne des § 123 StGB versteht die Rechtsprechung und Literatur einen Raum oder Räumlichkeiten, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Zur Wohnung gehören auch einzelne unbenutzte Räume, wie z.B. der Keller (Tröndle/Fischer § 123 Rn. 6). Zudem kann eine bewegliche Sache eine Wohnung darstellen, wenn sie von einem Menschen als Unterkunft angesehen wird.
Es kommt für die Wohnungseigenschaft i.S.d. §123 StGB maßgeblich darauf an, welchem Zweck die Räumlichkeiten dienen. Leerstehende Häuser oder Rohbauten sind daher grundsätzlich keine Wohnung, da sie in ihrem derzeitigen Zustand nicht als Unterkunft verwendet werden. Allerdings werden sie dennoch von § 123 StGB geschützt, solange es sich bei ihnen um befriedetes Besitztum handelt.
Unter Geschäftsraum i.S.d. § 123 StGB ist eine Räumlichkeit zu verstehen, die dazu bestimmt ist, für eine gewisse Dauer zum Betrieb von Geschäften irgendwelcher, nicht notwendig erwerbswirtschaftlicher Art zu dienen. Darunter fallen also z.B. Büroräume, Läden, Fabriken und Kirmesbuden.
Befriedetes Besitztum ist jede unbewegliche Sache (also nur Grundstücke), die in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren, wie Mauern, Hecken, Drähte und Zäune gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist. Befriedet meint damit nichts anderes als umzäunt oder eingehegt. Erforderlich ist nicht, dass hierdurch der Zugang wesentlich erschwert wird, d.h. also, eine ziemlich leicht zu überwindende Hecke hindert die Eigenschaft als befriedetes Besitztum nicht. Ausreichend ist vielmehr, wenn durch die Einfriedung deutlich wird, dass der Berechtigte sein Grundstück gegen das willkürliche Betreten schützen will und die Überwindung der Einfriedung zumindest gewisse körperliche Anstrengungen erfordert.
Als Schutzobjekt sind z.B. angesehen worden: Gartenhäuser, leerstehende Bauten, solange noch eine Befriedung gegeben ist; Gärten und Wiesen, die von einem Zaun, Hecken o.a. umgeben sind; sogar ein durch Ketten gesicherter Privatparkplatz.
Kein befriedetes Besitztum sind bewegliche Sachen, wie z.B. Kraftfahrzeuge.
Unter abgeschlossenen Räumen, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, versteht man solche, die durch physische Hindernisse gegen beliebiges Betreten gesichert sind und die öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten oder dem allgemeinen Personen- und Gütertransport dienen. Es kommt also wesentlich auf die Funktion an. Erfasst werden damit z.B. Schulgebäude, Amtsräume eines Rathauses, Busse, Züge und Warteräume in Bahnhöfen. Häufig wird bei einem Hausfriedensbruch in Zusammenhang mit diesen Räumen wohl das öffentliche Interesse durch den Staatsanwalt bejaht werden und demnach eine Strafverfolgung erfolgen.
2. Tathandlungen
Beim Lesen der Norm fällt auf, dass § 123 l StGB zwischen dem widerrechtlichen Eindringen und dem unbefugten Verweilen entgegen einer Aufforderung des Berechtigten unterscheidet. Der Hausfriedensbruch kann also durch zwei unterschiedliche Verhaltensweisen begangen werden. Da man unter diesen Begriffen alles Mögliche verstehen kann, greifen wir wiederum auf die Definitionen der herrschenden Meinung zurück.
a] Widerrechtliches Eindringen
Wann ist eigentlich ein widerrechtliches Eindringen gegeben?
aa) Eindringen
Unter »Eindringen« ist das Betreten gegen oder ohne Willen des Hausrechtsinhabers zu verstehen. Für ein Betreten wird es als ausreichend erachtet, wenn der Täter nur mit einem Teil seines Körpers in das Schutzobjekt gelangt, also z.B. seinen Fuß zwischen die Tür stellt oder in einen Raum hineingreift, um die Sicherungskette zu lösen.
Gegen oder ohne den Willen des Berechtigten erfolgt das Betreten, wenn der Täter ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung in das Schutzobjekt gelangt ist.
Ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis des Berechtigten schließt den Tatbestand aus und hindert damit eine Strafbarkeit nach §123 StGB. Dies gilt selbst dann, wenn das Einverständnis durch Täuschung erschlichen wurde.
bb) Widerrechtlich
Gemäß § 123 l StGB muss der Täter widerrechtlich eindringen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, sondern nur um einen Hinweis auf das allgemeine Deliktsmerkmal der Rechtswidrigkeit. Die Widerrechtlichkeit muss nicht gesondert im Tatbestand geprüft werden. Ihre Erwähnung im Wortlaut des § 123 l StGB ist somit eigentlich überflüssig. Das gleiche gilt auch für das Wort »unbefugt« in der 2. Alternative des § 123 l StGB.
b) Nichtentfernen trotz Aufforderung
Die zweite Handlungsvariante des § 123 l StGB setzt voraus, dass der Täter in einem geschützten Raum unbefugt verweilt und sich trotz Aufforderung nicht entfernt. Es handelt sich hierbei um ein echtes Unterlassungsdelikt, denn der Täter wird nicht bestraft, weil er aktiv etwas tut, sondern weil er eine gebotene Handlung unterlässt. Er entfernt sich nicht.
Dem Merkmal »unbefugt« kommt wiederum keine besondere Bedeutung zu, sondern ist nur als allgemeiner Hinweis auf das allgemeine Merkmal der Rechtswidrigkeit zu sehen. Bei der zweiten Handlungsalternative des § 123 l StGB ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden, nämlich zwischen dem Fall, dass der Täter sich von vornherein unbefugt in den Räumen aufgehalten hat und dem, dass der Aufenthalt erst durch die Aufforderung unbefugt wird.
Im ersten Fall ist zu beachten, dass die Handlungsvariante des »Nichtentfernens trotz Aufforderung« nur dann erfüllt ist, wenn nicht auch ein »Eindringen« i.S.d § 123 l I.Alt. StGB gegeben ist. Denn wenn ein »Eindringen« bejaht werden kann, tritt dahinter die 2. Alternative des § 123 l StGB zurück. Ein Fall des »Nichtentfernens trotz Aufforderung« ist z.B. denkbar, wenn der Täter einen geschützten Raum gegen den Willen des Hausrechtsinhabers betritt, dies aber unvorsätzlich tut, weil er nicht weiß, dass kein Einverständnis vorliegt. In diesem Fall ist zwar der objektive Tatbestand des §123 l I.Alt. StGB gegeben, mangels Vorsatz aber nicht der subjektive Tatbestand. Dennoch kommt eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs in Betracht, und zwar in der Alternative des »Nichtentfernens trotz Aufforderung«.
3. Berechtigter/Hausrechtsinhaber
Oben wurden häufig die Begriffe »Berechtigter« und »Hausrechtsinhaber« verwendet, ohne klarzustellen, was hierunter eigentlich zu verstehen ist. Um feststellen zu können, ob gegen den Willen des Berechtigten/Hausrechtsinhabers gehandelt wurde, muss man natürlich wissen, wer damit gemeint ist. Hausrechtsinhaber oder Berechtigter ist derjenige, der anderen den Zugang zu dem geschützten Bereich untersagen darf. Dies kann z.B. der Eigentümer, Mieter oder Pächter des Schutzobjektes sein.
Bei Mietwohnungen ist es nicht ganz unproblematisch, ob auch dem Eigentümer an der vermieteten Wohnung ein Hausrecht zusteht. Völlig unstreitig ist, dass der Mieter »Berechtigter« ist. Hinsichtlich des Vermieters nimmt ein Teil der Rechtsprechung ein »Restverfügungsrecht« des Vermieters an. Soweit der Vermieter nach dem Mietvertrag verlangen könne, dass bestimmte Personen die Mietwohnung nicht betreten, könne er ihnen auch den Zutritt gegen den Willen des Mieters verwehren (OLG Braunschweig NJW 1966. 263). Dieser Ansicht steht jedoch eine Gegenmeinung gegenüber, die ausschließlich dem Mieter das Hausrecht zugesteht.
Interessant wird die Frage nach der Person des Berechtigten auch bei mehreren Mietern. Grundsätzlich ist auch bei gemeinsam genutzten Wohnungen, z.B. der ehelichen Wohnung, jeder Mitberechtigte für sich allein befugt, Dritten wirksam den Aufenthalt zu gestatten. Alles andere wäre auch völlig lebensfremd, weil man anderenfalls zunächst seinen Mitbewohner um Erlaubnis bitten müsste, bevor man einem Dritten den Zutritt in die gemeinsame Wohnung gestatten könnte. Von diesem Grundsatz, dass die Einwilligung eines Mitberechtigten ausreicht, um einen Hausfriedensbruch ablehnen zu können, macht die herrschende Meinung allerdings eine Ausnahme. Das Einverständnis nur eines Mieters wird in den Fällen als unwirksam angesehen, in denen die Anwesenheit des Dritten dem anderen Mieter schlechthin unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit ist z.B. beim Mitbringen der oder des Geliebten in die gemei
nsame Wohnung bejaht worden.
II. Subjektiver Tatbestand
Bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes (Vorsatz) gibt es eigentlich nichts Besonderes zu beachten. Vielmehr gilt das, was wir schon im ersten Teil der Artikelreihe ausgeführt haben. Im Rahmen des subjektiven Tatbestandes muss überprüft werden, ob der Täter sich aller Umstände bewusst war, die den objektiven Tatbestand ausfüllen.
III. Rechtswidrigkeit
Konnte man auch die Merkmale des subjektiven Tatbestandes bejahen, stellt sich die Frage, ob das Handeln des Täters rechtswidrig war. Wie oben schon ausgeführt, verweist der Gesetzgeber durch die Begriffe »widerrechtlich« und »ohne Befugnis« noch einmal auf die Rechtswidrigkeit.
Die Rechtswidrigkeit ist zu verneinen, wenn Rechtfertigungsgründe eingreifen. Beim Hausfriedensbruch ist ein Rechtfertigungsgrund gegeben, wenn der Täter eine vom Recht anerkannte Befugnis zum Betreten des Schutzobjektes oder zum Verweilen darin hat. Diese Befugnis kann z.B. Polizeibeamten bei einer ordnungsgemäßen Durchsuchung oder dem Gerichtsvollzieher bei einer Pfändung zustehen. Rechtswidrig handelt auch nicht derjenige, der in Abwesenheit des Hausrechtsinhabers dessen Wohnung betritt, um ein Feuer zu löschen oder andere Gefahren abzuwenden. In diesem Fall ist eine mutmaßliche Einwilligung gegeben, die die Rechtswidrigkeit ausschließt. Ein Recht zum Betreten steht aber auch der Ehefrau zu die von ihrem Ehemann nicht in die gemeinsame Wohnung gelassen wird.
IV. Schuld
Für eine Strafbarkeit wegen Hausfriedenbruch muss der Täter des Weiteren schuldhaft gehandelt haben. Die Schuld entfällt nur bei dem Vorliegen von Entschuldigungsgründen. Konnten alle Tatbestandsmerkmale des §123 StGB, Rechtswidrigkeit und Schuld bejaht werden, ist eine Strafbarkeit des Täters wegen Hausfriedensbruchs gegeben.
B. Schwerer Hausfriedensbruch gemäß §124 StGB
Das Gesetz stellt neben dem einfachen Hausfriedensbruch auch den schweren Hausfriedensbruch unter Strafe. Ein schwerer Hausfriedensbruch ist gegeben, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, die Merkmale des einfachen Hausfriedensbruchs erfüllt. Eine Menschenmenge ist eine räumlich zusammengeschlossene Personenmehrheit, die so groß ist, dass jeder Einzelne darin nicht mehr in der Lage ist, sich mit jedem anderen einzelnen unmittelbar zu verständigen. Dies wurde bei einer Gruppe von 11 Personen angenommen.
(C) Andre Krüger 2007 - 2011
Quelle: http://www.andre-krueger-online.de/recht/4.html (Archiv-Version vom 06.04.2011)