@oiwoodyoi oiwoodyoi schrieb:Ich mag nur keine tauben da sie schädlinge sind und krankheiten übertragen
Das weißt Du woher?
Wie viele Menschen kennst Du, die sich durch Tauben mit einer Krankheit infiziert haben?
Wie viele Menschen kennst Du, die sich durch andere Menschen mit einer Krankheit infiziert haben?
Die einfachste Möglichkeit die Tauben von Deinem Balkon fern zu halten ist durch ein Netz.
Dieses muß so angebracht werden, daß die Vögel sich nicht darin verfangen können, oder hinter das Netz gelangen können.
Da solch ein Netzt nicht fest installiert wird und dadurch keine bauliche Veränderungen entstehen, dürfte vom Vermieter her nichts dagegen einzuwenden sein.
Das füttern von Tauben ist übrigens falsche Tierliebe. Denn zum Einen werden Tauben meistens mit Brot gefüttert, was wiederum für Vögel ungesund ist und zum Anderen wird durch das größere Angebot an Futter mehr Nachwuchs produziert und das Problem der Überbevölkerung durch Tauben steigt.
Problematisch ist es, das den Menschn verständlich zu machen, die Tauben gerne füttern und meinen sie würden den Vögeln dadurch etwas Gutes tun.
Du kannst Dich auch mal beim örtlichen Tierschutzverein beraten lassen, was Du für weitere Möglichkeiten hast, die Tauben von Deinem Balkon fern zu halten.
Allerdings weiß ich aus eigener Erfahrung, daß Vergrämungsmaßnahmen nicht nachhaltig wirken.
Von daher ist ein Netz die einzig wirksame Methode, die den Tieren, bei sachgerechter Anbringung, keinen Schaden zufügt.
Wovon ich dringends abraten kann ist tierquälerische Tötungen vorzunehmen (dazu zählen vergiften, schlagen, usw).
Zum Einen sollte das gegen die eigene Ethik verstoßen und zum Anderen verstößt es definitiv gegen das Tierschutzgesetz und ist strafbar.
Tierschutzgesetz § 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, ...
4. einem Verbot nach TierSchG § 3 zuwiderhandelt, ...
25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
Die Geldbuße beträgt bis zu 25.000 Euro.
http://www.tierschutz-guetersloh.de/Taubenrechtspapier.htm