Stierkampf: Pro oder Contra?
23.03.2010 um 17:49Übrigens hat der achso subjektive Eindruck von dem Dominieren und dem Schikanieren und so längst objektive Beachtung in unserem Strafgesetz gefunden und wird dort unter Tierquälerei geführt, dazu entsprechender Lesestoff:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Eine Tierquälerei in Sinne des Tierschutzgesetzes begeht also, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Als vernünftiger Grund gilt beispielsweise das fachgerechte Schlachten eines Rindes oder Schweins für den menschlichen Verzehr. Kein vernünftiger Grund ist es dagegen ein Tier aus Abneigung, Bequemlichkeit, Langeweile, zum Abreagieren einer seelischen Spannung o.ä. zu töten. In solchen Fällen ist auch die schmerzlose Tötung (z.B. mit vorheriger Betäubung) strafbar.
Neben der ungerechtfertigten Tiertötung ahndet § 17 auch die schwere Tierquälerei, d.h. wenn einem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt bzw. das Wohlbefinden des Tieres massiv beeinträchtigt wird. Die Beurteilung hängt jeweils vom Einzelfall ab (Schmerz- und Leidensfähigkeit eines Tieres, Umstände für die Leidzufügung u.a.).
Eine quälerische Misshandlung im Sinne von § 17 Nr. 2b TierSchG liegt vor, wenn der Täter einem Tier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Sofern die quälerische Misshandlung nicht vorsätzlich begangen wurde, kommt eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG in Betracht.
http://www.tierschutzakademie.de/825.html (Archiv-Version vom 13.05.2010)
Wer hier also mit Tierquälerei argumentiert, der tut das nicht aus einzig persönlichen Gesichtspunkten sondern nach geltender Rechtsmeinung.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Eine Tierquälerei in Sinne des Tierschutzgesetzes begeht also, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Als vernünftiger Grund gilt beispielsweise das fachgerechte Schlachten eines Rindes oder Schweins für den menschlichen Verzehr. Kein vernünftiger Grund ist es dagegen ein Tier aus Abneigung, Bequemlichkeit, Langeweile, zum Abreagieren einer seelischen Spannung o.ä. zu töten. In solchen Fällen ist auch die schmerzlose Tötung (z.B. mit vorheriger Betäubung) strafbar.
Neben der ungerechtfertigten Tiertötung ahndet § 17 auch die schwere Tierquälerei, d.h. wenn einem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt bzw. das Wohlbefinden des Tieres massiv beeinträchtigt wird. Die Beurteilung hängt jeweils vom Einzelfall ab (Schmerz- und Leidensfähigkeit eines Tieres, Umstände für die Leidzufügung u.a.).
Eine quälerische Misshandlung im Sinne von § 17 Nr. 2b TierSchG liegt vor, wenn der Täter einem Tier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Sofern die quälerische Misshandlung nicht vorsätzlich begangen wurde, kommt eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG in Betracht.
http://www.tierschutzakademie.de/825.html (Archiv-Version vom 13.05.2010)
Wer hier also mit Tierquälerei argumentiert, der tut das nicht aus einzig persönlichen Gesichtspunkten sondern nach geltender Rechtsmeinung.