Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Beweislast beim Beschuldigten ?
11.07.2012 um 11:59In München kümmert sich eine Beratungsstelle mit dem sinnigen Namen AMIGRA (Antidiskriminierungsstelle für Menschen mit Migrationshintergrund) um die Rassismusopfer. »Angeschwärzte« Mitbürger schreibt sie an und klärt sie darüber auf, »dass nicht das vermeintliche Opfer«, sondern der Beschuldigte »darzulegen hat, dass nicht diskriminiert beziehungsweise benachteiligt wurde«. Tatsächlich hat also nicht das angebliche Opfer, sondern der Verdächtige die Beweislast. So heißt es in Paragraf 22 des AGG [Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz]: Wenn im Streitfall eine Partei Indizien habe, die eine Benachteiligung »vermuten lassen«, trägt »die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat«.
Ob das verfassungskonform ist, zumal in einem »Gleichbehandlungsgesetz«, sei einmal dahingestellt. Genau genommen können sich also Migranten (aber auch Frauen, Behinderte, Homosexuelle und andere) irgendeinen Menschen heraussuchen, dessen Nase ihnen nicht passt und ihn der Diskriminierung beschuldigen. Beweisen müssen sie das nicht, sondern der Beschuldigte muss seine Unschuld beweisen. Gelingt ihm das nicht, steht dem wirklichen oder vermeintlichen Opfer der Geldbeutel des Verdächtigen offen: »Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen«, heißt es in Paragraf 21 AGG. Die Wirkung dieser Bestimmungen ist klar: Eine wundersame Vermehrung von Rassismusfällen. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 2006 verzeichnete die Münchner AMIGRA in den beiden Jahren 2007 und 2008 denn auch »eine Steigerung der ›reinen Fallzahlen‹ bei den persönlich geführten Beratungsgesprächen von 38,5 Prozent«. Und zwar gegenüber den letzten vier Jahren. Ist das also eine neue »Rassismuswelle«? Oder wurde hier die Denunziation nur barrierefrei gemacht?
Ob das verfassungskonform ist, zumal in einem »Gleichbehandlungsgesetz«, sei einmal dahingestellt. Genau genommen können sich also Migranten (aber auch Frauen, Behinderte, Homosexuelle und andere) irgendeinen Menschen heraussuchen, dessen Nase ihnen nicht passt und ihn der Diskriminierung beschuldigen. Beweisen müssen sie das nicht, sondern der Beschuldigte muss seine Unschuld beweisen. Gelingt ihm das nicht, steht dem wirklichen oder vermeintlichen Opfer der Geldbeutel des Verdächtigen offen: »Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen«, heißt es in Paragraf 21 AGG. Die Wirkung dieser Bestimmungen ist klar: Eine wundersame Vermehrung von Rassismusfällen. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 2006 verzeichnete die Münchner AMIGRA in den beiden Jahren 2007 und 2008 denn auch »eine Steigerung der ›reinen Fallzahlen‹ bei den persönlich geführten Beratungsgesprächen von 38,5 Prozent«. Und zwar gegenüber den letzten vier Jahren. Ist das also eine neue »Rassismuswelle«? Oder wurde hier die Denunziation nur barrierefrei gemacht?