Kc schrieb:Ich denke beispielsweise, dass man sich an Richtlinien halten könnte.
Etwa schauen könnte: Wie hat sich der ehemalige Straftäter in der Haft verhalten? Hat er da Therapien gemacht? Hat er seine Verbrechen aufgearbeitet? Ist er mit Gewaltausbrüchen aufgefallen oder nicht? Wie ist sein psychologischer Zustand?
Das wird ja alles gemacht. In der Strafhaft und in der Sicherungsverwahrung wird sowas regelmäßig geprüft. In der Strafhaft nennt sich das dann Vollzugsplankonferenz. In dieser sitzen dann die Leiter der Abteilung, der Psychologe und der Sozialarbeiter zusammen und beratschlagen im Gespräch mit dem Gefangenen aufgrund der Aufzeichnung seines Verhaltens im Vollzug, wie es weiter gehen soll. Aufgrund dieser Konferenz wird dann der Vollzugsplan fortgeschrieben.
Das Problem ist, dass irgendwann einmal ein Gericht auf Grundlage der ermittelten Taten ein Urteil gefällt hat, in welchem die Richter eine Strafe verhängten, die ihrer Auffassung nach tat- und schuldangemessen ist. Dieser Rahmen kann bei positiven Verhalten und Sozialprognose unterschritten werden.
Überschreiten darf man ihn nicht. Das kann nur ein Richter. Alles andere wäre Freiheitsberaubung.
Wenn die Richter der Meinung sind, der gesetzliche Rahmen ist für eine erfolgreiche Behandlung zu knapp und von dem Täter werde auch nach Verbüßung der Haftstrafe weiterhin ein hohes Gefährdungspotential ausgehen, (Grundlage hier muss Verhalten in der Vergangenheit sein), dann können sie mit dem Urteil eine anschließende Sicherungsverwahrung verhängen.
Sehen die Richter dieses Problem nicht und treten im Vollzug
neue Tatsachen hinzu, die die Annahme einer hohen Fremdgefährdung nach Verbüßen der Haftstrafe rechtfertigen, so kann die JVA die nachträgliche Sicherungsverwahrung beantragen. Diese Kriterien waren bislang zu schwammig und ein Brüllen im Gang kann unmöglich eine neue Tatsache sein, die auf ein erhöhtes Gefährdungspotential bei einem Mehrfachgewalttäter hindeutet. Es deutet daraufhin, dass das alte Potential weiter besteht, aber diese Kenntnis hatten die urteilenden Richter ja schon bei der Verurteilung.
Wenn man jetzt fordert, dass ein Straftäter über diesen Rahmen hinaus bei bloßer Einschätzung weiterhin weggesperrt bleibt, so bedeutet das nichts anderes, als dass man ohne erneute Straftat und ohne neue Erkenntnisse einen Täter weiter in Haft lassen will. Damit wäre jeder Strafrahmen im StGB völlig obsolet, weil aufgeweicht. So "hart" ist man nur bei Mördern. Die sind de facto dem Gusto der JVA und des Gerichts "ausgeliefert".
Würde man das so machen, wäre der nächste Schritt wohl die präventive Gefährdungseinschätzung mit daraus resultierenden Maßnahmen. Das will sicherlich keiner.
Egal wie man es dreht und wendet, eine hundertprozentige Sicherheit wird es nicht geben.
Aber dass man die Grundrechte aufweicht, bloß weil viele Gerichte immer noch nicht den Rahmen ihrer Möglichkeiten -aus welchen Gründen auch immer- ausschöpfen, ist weder in Deinem noch in meinem Sinne. Wir brauchen nicht mehr und härtere Instrumente, sondern lediglich eine konsequente Anwendung der bestehenden.
Da braucht man keine Novellierung des Strafrechts, da muss man nur mal wieder die Richter und Staatsanwälte aus ihrer Berufsblindheit und Chirurgenkrankheit herausholen und in die Realität entführen. Z.B im Rahmen eines jährlichen 2-Wochen-Praktikums an der örtlichen Polizeidienststelle.