Namensrecht
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Namensrecht
31.08.2010 um 10:09Das ist eigentlich unfair, damit kaufen sich die wohlhabenden und reichen frei.
Wobei ich kenne jemanden der hat darauf gespart.
Wobei ich kenne jemanden der hat darauf gespart.
Namensrecht
31.08.2010 um 10:45@Lightstorm
@Sigalit
"So besteht in der Türkei eine gesetzliche Regelung, dass der türkische Wehrdienst bei deutsch-türkischen Mehrstaatlern unter bestimmten Umständen mit dem deutschen Wehrdienst als abgegolten gilt."
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Ausländer (Hrsg), Doppelstaatsangehörigkeit und Wehrpflicht, 1996.
Wikipedia: Deutsche Staatsangehörigkeit
@Sigalit
"So besteht in der Türkei eine gesetzliche Regelung, dass der türkische Wehrdienst bei deutsch-türkischen Mehrstaatlern unter bestimmten Umständen mit dem deutschen Wehrdienst als abgegolten gilt."
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Ausländer (Hrsg), Doppelstaatsangehörigkeit und Wehrpflicht, 1996.
Wikipedia: Deutsche Staatsangehörigkeit
Namensrecht
31.08.2010 um 10:52@Lightstorm
Noe. Ich bin zufaellig darueber gestolpert.
Das habe ich auch grad noch gefunden:
Vor der Einbürgerung bereits in der Armee des Herkunftsstaates geleisteter Wehrdienst kann in Deutschland in der Höhe seiner tatsächlichen Dauer anerkannt werden. Das heißt, ein türkischer Staatsangehöriger, der in der Türkei beispielsweise den auf einen Monat verkürzten Wehrdienst geleistet hat, kann nach der Einbürgerung auch nur diesen einen Monat auf die Dauer seiner Wehrpflicht in Deutschland angerechnet bekommen. Der Rest muss nachgedient werden.
http://www.bmi.bund.de/cln_104/SharedDocs/FAQs/DE/Themen/Migration/Staatsang/Doppelte_Staatsangehoerigkeit_Mehrstaatigkeit.html
Noe. Ich bin zufaellig darueber gestolpert.
Das habe ich auch grad noch gefunden:
Vor der Einbürgerung bereits in der Armee des Herkunftsstaates geleisteter Wehrdienst kann in Deutschland in der Höhe seiner tatsächlichen Dauer anerkannt werden. Das heißt, ein türkischer Staatsangehöriger, der in der Türkei beispielsweise den auf einen Monat verkürzten Wehrdienst geleistet hat, kann nach der Einbürgerung auch nur diesen einen Monat auf die Dauer seiner Wehrpflicht in Deutschland angerechnet bekommen. Der Rest muss nachgedient werden.