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UN Menschenrechtserklärung
26.01.2007 um 13:53ist etwas lang der text aber es interesiert mich ehrlich
was ihr daruber zu sagenhabt
bite erst durchlesen und dan den koment abgeben
im voraus danke
UN Menschenrechtserklärung
Die Allgemeine Erklärung derMenschenrechte
Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
diese AllgemeineErklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichendegemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich dieseErklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung dieAchtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationaleund internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltungdurch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrerHoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1 Alle Menschensind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissenbegabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohneirgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion,politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen,Geburt oder sonstigem Stand. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grundder politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, demeine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht,keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist ist.
Artikel 3 Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4 Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden;Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
Artikel 5Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungoder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6 Jeder hat das Recht, überall alsrechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7 Alle Menschen sind vor dem Gesetzgleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Allehaben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärungverstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8 Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigeninnerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung odernach dem Gesetz zustehenen Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9 Niemand darfwillkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10 Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einergegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf eingerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
1. Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigtwird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einemöffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantiengehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einerHandlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nachinnerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keineschwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohteStrafe verhängt werden.
Artikel 12 Niemand darf willkürlichen Eingriffen insein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oderBeeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch aufrechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinenAufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land,einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asylzu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommenwerden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechennichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele undGrundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
1. Jeder hatdas Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seineStaatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seineStaatsanghörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
1. Heiratsfähige Frauenund Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder derReligion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei derEheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. EineEhe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegattengeschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit derGesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel17
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderenEigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubtwerden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- undReligionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oderÜberzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung alleinoder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung,Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat dasRecht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheitein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht aufGrenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammelnund zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden,einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht, ander Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch freigewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zuöffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet dieGrundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige,unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einemgleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jederhat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf,durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unterBerücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß derwirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde unddie freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte undbefriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm undseiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfallsergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zumSchutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere aufeine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine undseiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung,Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie dasRecht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oderVerwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durchunverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondereFürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen dengleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
1. Jeder hat das Recht aufBildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und diegrundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- undBerufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und derHochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit undauf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein.Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allenrassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen fürdie Wahrung des Friedens förderlich sein.
3. Die Eltern haben ein vorrangigesRecht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaftfrei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschrittund dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz dergeistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft,Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf einesoziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte undFreiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
1. Jeder hatPflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seinerPersönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte undFreiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweckvorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern undden gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinenWohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte undFreiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen derVereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieserErklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder einePerson irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen,welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Zielhat.
(Universal Declaration of Human Rights, German Version, in:http://www.unhchr.ch (Archiv-Version vom 27.01.2007), download 4.4.2004)
Quelle:http://www.rog.at/ans/content.cfm?id=318&sessid=188823
was meintihr halten sich der stat und seine executive daran ???
sind die artikeln heut zutage uberhaupt noch ein zu halten bei den ganzen kriegen und terorismus???
welche erfahrungen habt ihr mit einigen artikeln im täglichen leben ???
usw...
namaste
was ihr daruber zu sagenhabt
bite erst durchlesen und dan den koment abgeben
im voraus danke
UN Menschenrechtserklärung
Die Allgemeine Erklärung derMenschenrechte
Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
diese AllgemeineErklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichendegemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich dieseErklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung dieAchtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationaleund internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltungdurch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrerHoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1 Alle Menschensind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissenbegabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohneirgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion,politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen,Geburt oder sonstigem Stand. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grundder politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, demeine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht,keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist ist.
Artikel 3 Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4 Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden;Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
Artikel 5Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungoder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6 Jeder hat das Recht, überall alsrechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7 Alle Menschen sind vor dem Gesetzgleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Allehaben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärungverstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8 Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigeninnerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung odernach dem Gesetz zustehenen Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9 Niemand darfwillkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10 Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einergegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf eingerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
1. Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigtwird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einemöffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantiengehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einerHandlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nachinnerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keineschwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohteStrafe verhängt werden.
Artikel 12 Niemand darf willkürlichen Eingriffen insein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oderBeeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch aufrechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinenAufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land,einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asylzu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommenwerden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechennichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele undGrundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
1. Jeder hatdas Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seineStaatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seineStaatsanghörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
1. Heiratsfähige Frauenund Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder derReligion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei derEheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. EineEhe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegattengeschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit derGesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel17
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderenEigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubtwerden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- undReligionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oderÜberzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung alleinoder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung,Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat dasRecht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheitein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht aufGrenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammelnund zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden,einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht, ander Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch freigewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zuöffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet dieGrundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige,unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einemgleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jederhat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf,durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unterBerücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß derwirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde unddie freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte undbefriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm undseiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfallsergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zumSchutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere aufeine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine undseiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung,Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie dasRecht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oderVerwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durchunverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondereFürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen dengleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
1. Jeder hat das Recht aufBildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und diegrundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- undBerufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und derHochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit undauf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein.Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allenrassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen fürdie Wahrung des Friedens förderlich sein.
3. Die Eltern haben ein vorrangigesRecht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaftfrei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschrittund dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz dergeistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft,Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf einesoziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte undFreiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
1. Jeder hatPflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seinerPersönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte undFreiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweckvorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern undden gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinenWohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte undFreiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen derVereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieserErklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder einePerson irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen,welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Zielhat.
(Universal Declaration of Human Rights, German Version, in:http://www.unhchr.ch (Archiv-Version vom 27.01.2007), download 4.4.2004)
Quelle:
was meintihr halten sich der stat und seine executive daran ???
sind die artikeln heut zutage uberhaupt noch ein zu halten bei den ganzen kriegen und terorismus???
welche erfahrungen habt ihr mit einigen artikeln im täglichen leben ???
usw...
namaste