Wehrpflicht wieso?
24.01.2007 um 22:57WarpSpeed @
es gibt zwei arten von fuehrungszeugniss
dermit
uneingeschaekter auskunft:meine ich denn spezialen
Führungszeugnis
[Bearbeiten]Mit dem vollendeten 14. Lebensjahr ist jedermann berechtigt, auf Antraghin
ein persönliches Führungszeugnis zu erhalten (antragsberechtigt ist auch dergesetzliche
Vertreter des Minderjährigen). Der Antrag ist bei der Meldebehörde zustellen. Ein
Führungszeugnis kann auch für Behörden beantragt werden. DasFührungszeugnis enthält
nicht sämtliche persönliche Daten des Bundeszentralregisters.
Unbeschränkte Auskunft [Bearbeiten]Den obersten Bundes- undLandesbehörden, den
Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Justizvollzugsbehörden,den deutschen
Nachrichtendiensten, den Finanzbehörden, den Einbürgerungsbehörden,den
Ausländerbehörden, den Gnadenbehörden, den waffenrechtlich zuständigen Behörden,den
Rechtsanwaltskammern und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinproduktesind
unbeschränkte Auskünfte nur auf ausdrückliches Ersuchen hin zu erteilen, wenn derZweck
der Verwendung der Daten angegeben wird.
In besonderen Fällen ist auchden
Personen über 14 Jahren die unbeschränkte Auskunft über die persönlichen Datenam
Amtsgericht seines Wohnortes zur Einsicht zu gewähren.
Eine Auskunftfür
wissenschaftliche Forschungsvorhaben (Kriminologie) ist ebenfalls unbeschränktmöglich.
es gibt zwei arten von fuehrungszeugniss
dermit
uneingeschaekter auskunft:meine ich denn spezialen
Führungszeugnis
[Bearbeiten]Mit dem vollendeten 14. Lebensjahr ist jedermann berechtigt, auf Antraghin
ein persönliches Führungszeugnis zu erhalten (antragsberechtigt ist auch dergesetzliche
Vertreter des Minderjährigen). Der Antrag ist bei der Meldebehörde zustellen. Ein
Führungszeugnis kann auch für Behörden beantragt werden. DasFührungszeugnis enthält
nicht sämtliche persönliche Daten des Bundeszentralregisters.
Unbeschränkte Auskunft [Bearbeiten]Den obersten Bundes- undLandesbehörden, den
Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Justizvollzugsbehörden,den deutschen
Nachrichtendiensten, den Finanzbehörden, den Einbürgerungsbehörden,den
Ausländerbehörden, den Gnadenbehörden, den waffenrechtlich zuständigen Behörden,den
Rechtsanwaltskammern und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinproduktesind
unbeschränkte Auskünfte nur auf ausdrückliches Ersuchen hin zu erteilen, wenn derZweck
der Verwendung der Daten angegeben wird.
In besonderen Fällen ist auchden
Personen über 14 Jahren die unbeschränkte Auskunft über die persönlichen Datenam
Amtsgericht seines Wohnortes zur Einsicht zu gewähren.
Eine Auskunftfür
wissenschaftliche Forschungsvorhaben (Kriminologie) ist ebenfalls unbeschränktmöglich.