nein kein kaesse hier lies
http://www.bfdi.bund.de/cln_029/nn_531474/DE/Themen/EinzelneRechtsgebiete/Strafrecht/Artikel/Bundeszentralregister.html__nnn=true (Archiv-Version vom 04.10.2006)8. Was ist anders beimBehördenführungszeugnis?
In einem Behördenführungszeugnis können zusätzlich - andersals beim Privatführungszeugnis - auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden,zum Beispiel der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis, enthaltensein. Auch Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlichangeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt können beispielsweise in einemBehördenführungszeugnis aufgeführt sein. Weitere Informationen hier.
9. Was ist bei der Beantragung eines Behördenführungszeugnisses zu beachten?
Wennman das Führungszeugnis einer deutschen Behörde vorlegen muss, weil man dort arbeitenwill oder eine amtliche Erlaubnis, zum Beispiel eine Gaststättenerlaubnis, beantragt hat,so muss man dies gleich bei der Antragstellung im Bürgerbüro sagen. Das Führungszeugnisbekommt dann die Belegart "O", das bedeutet, es wird nicht dem Antragsteller, sondern derBehörde direkt übersandt.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dasBehördenführungszeugnis im Zweifelsfall zunächst an ein vom Antragsteller zu benennendesAmtsgericht schicken zu lassen, damit der Antragsteller es dort einsehen und auf dieseWeise feststellen kann, welche Eintragungen es enthält. Dies ist aber unbedingtzusätzlich bei der Antragstellung im Bürgerbüro zu erklären und verzögert naturgemäß dengesamten Verfahrensablauf erheblich. Es sollte deshalb auch nur nach Beratung und imberechtigten Einzelfall beantragt werden. Zusätzlich wird auf die Frage Nr. 10 verwiesen.Weitere Informationen hier.
10. Wie erfährt man, was in einemBehördenführungszeugnis steht?
Das Behördenführungszeugnis wird auf besonderen Antrag- siehe auch die Ausführungen zu der Frage Nr. 9 - zunächst einem Amtsgericht übersandt,bei dem es eingesehen werden kann und zwar nur für den Fall, dass es tatsächlichEintragungen enthält. Das Amtsgericht benachrichtigt den Antragsteller schriftlich vomEingang des Behördenführungszeugnisses und teilt ihm mit, wann und wo er die Eintragungeneinsehen kann. Danach kann er bestimmen, ob das Behördenführungszeugnis trotzdemweitergeleitet oder vernichtet werden soll.
Aber auch wenn auf dieses aufwendigeVerfahren verzichtet wird, hat die Empfängerbehörde auf Verlangen Einsicht in dasBehördenführungszeugnis zu geben.
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