http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__90a.html § 90a
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11Abs. 3)
1.
die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrerLänder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich machtoder
2.
die Farben, die Flagge, das Wappen oder dieHymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wirdmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebensowird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland odereines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen derBundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt,unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuchist strafbar.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oderGeldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen denBestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.