Das Grundgesetz, also die Verfassung der BRD, ist mehr als die Grundrechte. Im Grundgesetz sind in den Artikeln 1 bis 19 die sog. Grundrechte (also zb allgemeine Handlungsfreiheit, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Kunstfreiheit, Berufsfreiheit, Recht von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zu gründen, Tarifautonomie von Gewerkschaftennund Arbeitgeberverbänden, Postgeheimnis, Schutz der Wohnung) enthalten, die in der Tat Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat darstellen.
Es gibt aber in bestimmtem Umfang auch die sog. Drittwirkung der Grundrechte. Das heißt, die Grundrechte gelten dann auch zwischen Privatpersonen.
Das Bundesverfassungsgericht hat das alles schön aufgedröselt:
Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Das ergibt sich aus der geistesgeschichtlichen Entwicklung der Grundrechtsidee wie aus den geschichtlichen Vorgängen, die zur Aufnahme von Grundrechten in die Verfassungen der einzelnen Staaten geführt haben. Diesen Sinn haben auch die Grundrechte des Grundgesetzes, das mit der Voranstellung des Grundrechtsabschnitts den Vorrang des Menschen und seiner Würde gegenüber der Macht des Staates betonen wollte. Dem entspricht es, daß der Gesetzgeber den besonderen Rechtsbehelf zur Wahrung dieser Rechte, die Verfassungsbeschwerde, nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt gewährt hat.
Ebenso richtig ist aber, daß das Grundgesetz, das keine wertneutrale Ordnung sein will (BVerfGE 2, 1 [12] ; 5, 85 [ 134 ff., 197 ff. ] ; 6, 32 [40 f.]), in seinem Grundrechtsabschnitt auch eine objektive Wertordnung aufgerichtet hat und daß gerade hierin eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt (Klein-v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Vorbem. B III 4 vor Art. 1 S. 93). Dieses Wertsystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde findet, muß als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten; Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung empfangen von ihm Richtlinien und Impulse. So beeinflußt es selbstverständlich auch das bürgerliche Recht; keine bürgerlich-rechtliche Vorschrift darf in Widerspruch zu ihm stehen, jede muß in seinem Geiste ausgelegt werden.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1958/01/rs19580115_1bvr040051.htmlDarüber hinaus regelt das Grundgesetz aber auch die Grundlagen der Staatsverfassung, zB die Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Bundesländern, Befugnisse des Bundespräsidenten, des Bundestages, des Bundesrates, Rechtsstellung der Abgeordneten, Grundlagen der Finanzverfassung usw.
Die Grundrechte gelten aber nicht schrankenlos. Wer den Text des Grundgesetzes aufmerksam liest, findet zu fast jedem Grundrecht den Zusatz, dass dieses Grundrecht durch Gesetz eingeschränkt werden kann. Diese Einschränkung dient dem Schutz der anderen Bürger.
Es ist ja auch klar, dass zB die allgemeine Handlungsfreiheit nicht grenzenlos sein kann, da sind dann die Strafgesetze und andere Gesetze vor. Ich kann zB nicht, wenn es mich gelüstet, einfach so andere beklauen, betrügen oder totschlagen und mich danach auf mein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit berufen. Ich kann mich auch nicht auf Meinungsfreiheit berufen, wenn ich andere damit beleidige und verleumde. Ich kann nicht Demos auf Autobahnen veranstalten, wenn ich Bock darauf habe und mich mit Versammlungsfreiheit rechtfertigen.