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Was kommt nach dem Notrecht

2 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Politik, Schweiz, Corona ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
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Was kommt nach dem Notrecht

13.05.2020 um 16:23
Wie in vielen anderen Ländern kommt auch in der Schweiz seit mitte März das Notrecht, oder anders genannt "ausserordentliche Lage", zum Zuge.

Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 185 der Bundesverfassung das Recht im alleingang Verordnungen und Verfügungen zu erlassen: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html (Archiv-Version vom 13.05.2020)

Ich frage mich nun wie lange dieses Notrecht angewannt werden kann und was dannach kommt.

Im Internet konnte ich auf die Frage der maximalen Dauer des Notrechts bloss einen zuverlässigen Artikel in der NZZ finden: https://www.nzz.ch/schweiz/die-oeffentliche-ordnung-ist-schwer-gestoert-das-bedeutet-notstand-fuer-die-schweiz-ld.1545979 (Archiv-Version vom 11.05.2020)

Darin sagt ein Uniprofessor dass alle Massnahmen des Bundesrates nach 6 Monaten ausser Kraft treten wenn bis dahin kein Gesetzesentwurf der Bundesversammlung vorgelegt wird oder diese selbst eine Verordnung erlässt.

Aktuell ist die längste Massnahme des Bundesrates, das Versammlungsverbot für über 1000 Personen, auf den 31. August terminiert: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html (Archiv-Version vom 13.05.2020)

Was geschieht nun wenn dieses Versammlungsverbot Ende August noch nicht aufgehoben werden kann oder wenn im Herbst eine 2. Welle des Coronavirus im Umlauf ist? Muss dann tatsächlich die Bundesversammlung für jede Massnahme ein Gesetz erlassen? Wenn ja, sind dann diese Gesetze auch befristet oder gelten sie "auf ewig".
In der Schweiz kann zudem jeder Gesetzesentwurf der Bundesversammlung mittels eines Referendums vom Stimmbürger bekämpft werden. Da die Meinung bezüglich Notwendigkeit von solchen Anti-Corona-Verordnungen ja weit auseinander gehen, denke ich dass wohl jedes neue Gesetz diesbezüglich mittels Referendum bekämpft wird. Bis es aber zu einer Volksabstimmung kommt vergehen in der Regel mehrere Monate. Was geschieht nun in dieser Übergangszeit bis zur Volksabstimmung?

Falls das Coronavirus bis Ende August nicht eliminiert wurde und / oder im Herbst eine 2. Welle auf uns zukommt kann ich mir nicht vorstellen wie politische Entscheidungen schnell getroffen und effizient im Rahmen unseres Rechtstaates umgesetzt werden können.

Kennt sich hier jemand mit den schweizer Gesetzen aus und kann mir sagen wie das funktionieren soll?


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Was kommt nach dem Notrecht

13.05.2020 um 16:59
@beammeup
Ich weiß nicht, ob Du heir Experten des Schweizer Rechts finden wirst. Lass es mich als Nachbar mal versuchen:
Zitat von beammeupbeammeup schrieb:Muss dann tatsächlich die Bundesversammlung für jede Massnahme ein Gesetz erlassen?
Man kann ja ein Gesetz erlassen, das bestimmte Behörden zu bestimmten Maßnahmen befugt. Man muss nicht jede einzelne Maßnahme konkret regeln, sondern einen Rahmen schaffen, in dem eine Behörde bestimmte Maßnahmen durchführen kann.
Außerdem scheint es ja als Alternative zu einem Gesetz eine Verordnung der Bundesversammlung zu geben.
Zitat von beammeupbeammeup schrieb:Wenn ja, sind dann diese Gesetze auch befristet oder gelten sie "auf ewig".
Das steht dann in dem Gesetz oder der Verordnung. Es kann zeitlich befristet gelten - oder wahrscheinlicher sachlich befristet. Es gibt halt in der Schweiz (vermutlich) noch keine Reglungen für den fall einer Pandemie.
Vermutlich wird man diese Regelungen aber beibehalten, da es sicherlich eine weitere Pandemie geben könnte.
Zitat von beammeupbeammeup schrieb:In der Schweiz kann zudem jeder Gesetzesentwurf der Bundesversammlung mittels eines Referendums vom Stimmbürger bekämpft werden.
Der Gesetzentwurf scheint ja laut Deinem Link erst mal zu genügen.
Zitat von beammeupbeammeup schrieb:Da die Meinung bezüglich Notwendigkeit von solchen Anti-Corona-Verordnungen ja weit auseinander gehen
Ist das in der Schweiz wirklich so? Sind viele Schweizer grundsätzlich gegen diese Maßnahmen (also grundsätzlich, nicht in jeder einzelnen Ausprägung).


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