@kleinundgrün Ok, also geht es dabei nur um Geräte. Auch wenn die Pflicht alleinig beim Anbieter liegt, kann man sich trotzdem entsprechend versorgen, den Willen dazu vorausgesetzt. Da aber Käufer und Verkäufer einen Vertrag eingehen, der teils nicht eingehalten wird, falsche Angaben, sit das zumindest ein Verstoß im Vertragsrecht.
Aja, es sollte der erste und zweite Absatz sein.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
siehe:
http://dejure.org/gesetze/TKG/149.htmlhttp://dejure.org/gesetze/TKGmfg
Eye