aseria23
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Die wirklich freiwillige Sterbehilfe
08.09.2012 um 02:32Hallo ihr Nachtschwärmer,
mir ist grad was anderes eingefallen, was ich gern von euch philosophisch betrachtet haben möchte ;)! Zunächst erst mal die Erläutererung des Begriffs "Sterbehilfe"auf den ich mich beziehen möchte:
Beispielsweise:
Jemandes Vater ist unheilbar an Krebs erkrankt. Der Sohn/die Tochter meint, ohne ihn nicht mehr klar zu kommen und begeht einen begleiteten Freitod
Der Freund/die Freundin von jemand hat Schluss gemacht. Ohne ihn/sie möchte sie/er nicht mehr leben und stirbt schliesslich durch assistierten suizid.
In beiden Fällen wurde völlig legal Hilfe geleistet. Das Alter ist egal.
Was meint ihr? Wie würde sich eine solche Regelung auswirken? Was bedeutet sie für die Gesellschaft und das Individuum?
mir ist grad was anderes eingefallen, was ich gern von euch philosophisch betrachtet haben möchte ;)! Zunächst erst mal die Erläutererung des Begriffs "Sterbehilfe"auf den ich mich beziehen möchte:
Mit Sterbehilfe kann zum einen "Hilfe im Sterben", d.h. "Sterbebeistand" oder "Sterbebegleitung" gemeint sein. Sterbehilfe in diesem Sinne besteht in der Unterstützung Sterbender durch Pflege, schmerzlindernde Behandlung sowie menschliche Zuwendung und ist als dringendes Erfordernis im Umgang mit Sterbenden unumstritten. Zum anderen kann mit Sterbehilfe aber auch "Hilfe zum Sterben" gemeint sein. Sterbehilfe meint dann das Töten oder Sterbenlassen eines sterbenden, schwer kranken oder leidenden Menschen aufgrund seines eigenen, ausdrücklichen oder mutmaßlichen Verlangens oder Interesses.Ich möchte mich hier gerne konkret auf die Sterbehilfe bei Depression und/oder zum Selbstmord beziehen und zwar konkret auf jegliche Stärke und Ausprägungsform.
Die Frage nach einer "Hilfe zum Sterben" wird mit Blick auf unterschiedliche Situationen diskutiert. In dieser Diskussion werden häufig vier Formen von Sterbehilfe im Sinne einer "Hilfe zum Sterben" unterschieden:
"Sterbenlassen" / "Passive Sterbehilfe": Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen (unter Beibehaltung von "Grundpflege" und schmerzlindernder Behandlung),
"Indirekte Sterbehilfe" / "Indirekte aktive Sterbehilfe": Schmerzlindernde Behandlung unter Inkaufnahme eines (nicht intendierten) Lebensverkürzungsrisikos,
"Beihilfe zur Selbsttötung" / "Freitodbegleitung" / "Assistierter Suizid": Hilfeleistung zur Selbsttötung z.B. durch Beschaffung und Bereitstellung des tödlichen Medikaments,
"Aktive Sterbehilfe" / "Direkte aktive Sterbehilfe" / "Tötung auf Verlangen": Absichtliche und aktive Beschleunigung oder Herbeiführung des Todeseintritts: im Gegensatz zur indirekten Sterbehilfe ist der Tod nicht nur in Kauf genommen, sondern beabsichtigt, im Gegensatz zur Beihilfe zur Selbsttötung liegt die letztentscheidende Tatherrschaft nicht beim Betroffenen selbst, sondern bei einem Dritten.
Das Bedeutungsspektrum des Begriffs Sterbehilfe ist weit. Es umfasst Sterbende, schwer oder unheilbar (körperlich oder seelisch) Erkrankte, die unerträglich leiden oder die im Weiterleben keinen Sinn mehr sehen und die deshalb den dringenden Wunsch nach "Erlösung" durch Sterbehilfe äußern. Genau so schließt es dauerhaft bewusstlose oder bereits in der Endphase ihrer Erkrankung bewusstseinsgetrübte Patienten ein, die sich nicht mehr selbst zu einem "medizin-technisch" möglichen, aber therapeutisch fragwürdigen Einsatz lebensverlängernder Maßnahmen bzw. deren Abbruch äußern können. Es reicht bis hin zu noch nicht äußerungsfähigen, schwerst geschädigten Neugeborenen, deren Lebenserwartung sehr gering ist oder deren Leben mit großen Qualen verbunden sein wird.
Jedoch werden nicht alle Formen des "Sterbenlassens" unter den Stichworten "Sterbehilfe" oder "Euthanasie" zusammengefasst. Jeder therapeutische, palliative (d.h. schmerzlindernde) oder lebensverlängernde Eingriff bedarf der Zustimmung des Patienten. Will der Patient einen Eingriff nicht und führt die Unterlassung zu seinem frühzeitigen Tod, so muss nach weitverbreiteter Auffassung seinem "Recht auf einen natürlichen Tod" Rechnung getragen werden.
Aus medizinethischer Sicht gibt es zwar eine grundsätzliche Verpflichtung des Arztes Leben zu erhalten, aber nicht unter allen Umständen; darüber hinaus können lebensverlängernde Maßnahmen dann nicht verpflichtend sein, wenn sie ineffektiv sind, wenn ihre Wirksamkeit zweifelhaft ist oder wenn sie für den Betroffenen ein unverhältnismäßig großes Leiden verursachen. Hier wird sowohl aus medizinischer als auch aus moralischer Sicht die Unterscheidung zwischen der Verwendung von gewöhnlichen und außergewöhnlichen Behandlungsmitteln diskutiert.
Beispielsweise:
Jemandes Vater ist unheilbar an Krebs erkrankt. Der Sohn/die Tochter meint, ohne ihn nicht mehr klar zu kommen und begeht einen begleiteten Freitod
Der Freund/die Freundin von jemand hat Schluss gemacht. Ohne ihn/sie möchte sie/er nicht mehr leben und stirbt schliesslich durch assistierten suizid.
In beiden Fällen wurde völlig legal Hilfe geleistet. Das Alter ist egal.
Was meint ihr? Wie würde sich eine solche Regelung auswirken? Was bedeutet sie für die Gesellschaft und das Individuum?