@rottenplanet @wobel Es kommt vermutlich auf die Verhältnismäßigkeit an.
Wenn bei mir jemand einbricht und ich ihm mit der Pfanne oder dem Baseballschläger eine verpasse und den Kerl außer Gefecht setze, ist das meiner Ansicht nach absolut verhältnismäßige Notwehr. Denn die Person befindet sich widerrechtlich in meinen Privaträumen, sie hat sich meist durch Sachbeschädigung Zugang verschafft mindestens in der Absicht, mich zu berauben. Zudem muss ich immer davon ausgehen, dass die Person noch ein Messer oder sonstwas bei sich hat und mich damit im günstigen Moment angreifen wird.
Somit ist es von der Rechtssprechung mit Sicherheit gedeckt, wenn man ihr eine überbrät oder sie mit seinem Schläger auf den Boden zwingt. Zumindest solange man sie nicht ERSCHLÄGT.
Denn bei der Tötung einer einzelnen Person ohne direkteste Gefahr wird es dann wieder kritisch, da kann man in den Augen des Richters leicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überschreiten.
Zulässig ist es sicherlich auch, Schutzmaßnahmen für sein Privateigentum aufzustellen, allerdings ebenfalls nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gleich eine Selbstschussanlage zu installieren oder eine Bärenfalle - das ist wohl übertrieben, da nicht bei jedem Einbruch gleich Gefahr für Leib und Leben besteht und man nach der Rechtssprechung vermutlich auch nicht das Recht hat, das Leben des Einbrechers sofort zu bedrohen.
Alarmanlagen, okay, eventuell auch Schockeinrichtungen - tödliche oder stark potenziell tödliche Einrichtungen sind in Deutschland nicht erlaubt.
Davon abgesehen kann ich nur zustimmen: Wer ein vermeintliches Geisterhaus untersuchen möchte, sollte immer erstmal versuchen, eine Erlaubnis zu erhalten, anstatt illegal ein zu steigen.