Haben Behinderte wirklich das Recht dazu...
06.03.2012 um 12:30@der_wicht
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gleichstellung,did=73018.html (Archiv-Version vom 05.03.2012)
Wer in Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis von sexueller Belästigung betroffen ist, hat nach dem AGG das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes oder der Dienststelle zu beschweren. Diese sind verpflichtet, Beschwerden zu prüfen und den Betroffenen das Ergebnis mitzuteilen.
Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Arbeitgeber darüber hinaus zum Schadensersatz verpflichtet.
der_wicht schrieb:Ich streite das keinesfalls ab, aber können wir wirklich bewerten, ob das Starren sexuell motiviert ist?Naja wenn der Blick den ganzen Tag auf den Titten ruht schon. :D
der_wicht schrieb:Ja solche Leute...Das ist mir allerdings auch ein wenig aufgestossen und finde das das Thema gar nicht im Kontext mit Behinderten besprochen werden bräuchte...
der_wicht schrieb:Nur nebenbei, die Reaktion vom Arbeitgeber ist, für mich jedenfalls, interessant.Ja schon, aber zu einfach sollte er es sich nicht machen:
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gleichstellung,did=73018.html (Archiv-Version vom 05.03.2012)
Wer in Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis von sexueller Belästigung betroffen ist, hat nach dem AGG das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes oder der Dienststelle zu beschweren. Diese sind verpflichtet, Beschwerden zu prüfen und den Betroffenen das Ergebnis mitzuteilen.
Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Arbeitgeber darüber hinaus zum Schadensersatz verpflichtet.