Boah, inter, echt?
interrodings schrieb:da käme es mir falsch vor ihr sex/beziehung quasi zu verbieten...
Solltest du also tatsächlich in einer Funktion arbeiten, die du angibst, würde ich sagen, bist du beschissen ausgebildet und hast dich vermutlich auch nicht fort-/weitergebildet. Ich kann mir wahrlich schwer vorstellen, dass das Thema Sexualität im Rahmen eurer Tätigkeit nicht in euren Leitlinien verankert ist und oder ihr dort die entsprechenden Richtlinien und Gesetzesvorgaben kennt.
This story stinks!
Mal zu deiner fiktiven Geschichte.
interrodings schrieb:Auf der Arbeit hab ich eine Kollegin welche eine leichte geistige Behinderung hat. Sie kann soweit recht selbstständig arbeiten aber sie kommt manchmal nicht wie 28 rüber sondern eher wie 14.
interrodings schrieb:Andererseits ist sie wie gesagt erwachsen und immerhin selbstständig genug um zu arbeiten..
Da stellst sich doch die Frage, was genau du überhaupt mit Selbständigkeit meinst? Hat sie nun nur eine leichte Behinderung oder ist sie geistig auf dem Stand einer 14-jahrigen? Ist ihre Selbständigkeit eher die der einer 14-jährigen oder die einer des realen Alters entsprechnden?
Weiß gerade nicht, wie ich dein fiktives (<----- kein Wortspiel^^) Beispiel moralisch finde?! Also den nicht eingeschränkten Typen, der Sex mit einer eingeschränkten Person hat und welche Gefühle im Vordergrund stehen? Perverser kink, echte Gefühle von Verliebtsein, Ausnutzen der sensiblen Situation und somit Machtmissbrauch, Geilheit usw.
Merkliste - wann und zwischen wem ist Sex erlaubt?
Grundsätzlich müssen die Personen urteilsfähig sein und sich frei dafür entscheiden.
Sexuelle Handlungen mit unter 16-Jährigen ist nicht erlaubt, ausser der Altersunterschied zwischen den Beteiligten beträgt nicht mehr als 3 Jahre. Sex mit 16- bis 18-Jährigen ist dann strafbar, wenn ein Machtverhältnis zum Sexualpartner besteht.
Sexuelle Beziehungen von nicht geistig beeinträchtigten Menschen zu geistig beeinträchtigen Menschen sind nicht erlaubt, wenn die Person mit Beeinträchtigung zum Widerstand unfähig ist und die andere Person davon Kenntnis hat.
Sexuelle Handlungen zwischen Personal und Klienten unter Ausnützung der Abhängigkeit oder des Arbeitsverhältnisses sind verboten.
Jegliche sexuellen Beziehungen zwischen Personal und Klienten sind daher unzulässig.
Sexuelle Belästigung ist in allen Konstellationen – zwischen Klienten, von Klienten zu Personal oder Personal zu Klienten – unzulässig.
Quelle:
https://www.conceptera.ch/aktuelles/sexualitaet-und-recht-bei-menschen-mit-geistiger-behinderung-wie-viel-selbstbestimmung-ist-moeglich-wie-viel-schutz-noetigDas Gefettete ist genau der Punkt, den du hintenrum ansprichst. Daher frage ich, ist sie auf dem geistigen Stand einer 14-jährigen und verhält sich so (und das ja scheinbar in nicht sexualisierten Situationen - da erklärt sich die Antwort doch von selbst, dass ihre sexuelle Selbstbestimmung nicht plötzlich auf dem geistigen Stand einer 28-jährigen ist.
Der gesamte link ist ziemlich interessant. Da werden Beispiele genannt - und diese sind größtenteils strafbar. Lies gerne nach und bilde dich für deine Arbeit.