Mit 14 Verhältnis mit Älteren?
31.08.2010 um 15:15
Hallo Allmymitglieder,
Ich hab da eine Frage und hoffe ihr könnt sie beantworten :)
Es geht um eine Diskussion die ich kürzlich mit einem Bekannten führte.
Er ist überzeugt davon, das es verboten ist, mit 14 Sexualpartner zu haben die über 14 sind.
Ich erklärte ihm das es mit 14 erlaubt ist, Sex mit Leuten unter 21 zu haben.
Und ich wollte jetzt wissen wer von uns beiden recht hat.
Könnte irgendwer mir eine Seite schicken wo das drinsteht? Strafgesetzbuch oder sowas?
Bin aus Österreich und würde das gerne wissen :)
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Mit 14 Verhältnis mit Älteren?
31.08.2010 um 15:22
§ 182 StGB Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
§ 176 StGB Sexueller Mißbrauch von Kindern
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Mit 14 Verhältnis mit Älteren?
31.08.2010 um 15:24
Ahahaha :D
ich lach später
Irgendwelche Antworten die Sinn haben?
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Mit 14 Verhältnis mit Älteren?
31.08.2010 um 15:24
Speziell fuer Oesterreich:
§ 207b. Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung des § 207b davon aus, dass die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres grundsätzlich gegeben ist und die neue Bestimmung nur Fälle erfasst, in denen diese Fähigkeit aus besonderen Gründen ausnahmsweise fehlt bzw. deutlich eingeschränkt ist. Allen Fällen des § 207b ist gemeinsam, dass sie Situationen im Auge haben, in denen es dem Jugendlichen unmöglich gemacht oder erheblich erschwert wird, sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht dahin auszuüben, dass er einen von ihm nicht gewünschten Sexualkontakt (mit Erfolg) ablehnt. § 207b soll Sachverhalte erfassen, in denen bestimmte Konstellationen zu sexuellen Kontakten ausgenutzt werden, zu denen sich der Jugendliche andernfalls nicht bereit finden würde. Im Falle des Absatz 3 etwa muss der Täter durch das Entgelt (gem. § 74 StGB jede einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung) den Jugendlichen konkret zur sexuellen Handlung bestimmen (veranlassen). Von Jugendlichen (ebenfalls) gewollte Sexualkontakte sollen also nicht kriminalisiert werden.
Parlamentarische Anfragen ab Inkrafttreten bis zumindest 2004 zeigen, dass einige Staatsanwaltschaften ihn vielfach als Ersatzbestimmung handhaben und unverhältnismäßig oft homosexuelle Kontakte verfolgt werden. Auch wurden immer wieder Gerichtsverfahren eingeleitet, ohne dass ein Anfangsverdacht auf eine verbotene Beziehung vorlag, um zu prüfen ob ein Fall nach § 207b StGB erfüllt sein könnte. Österreichs Kinderschutzexperten forderten in ihrem Bericht zum „Nationalen Aktionsplan (NAP) Kinder- und Jugendrechte“ einstimmig eine Evaluation des § 207b nach 5 Jahren seines Bestehens, um festzustellen, ob diese Bestimmung das Selbstbestimmungsrecht Jugendlicher schützt oder aber beschneidet. Und auch der Österreichbericht 2004 des EU-Network of Independent Experts on Fundamental Rights kritisiert die Praxis mancher Staatsanwaltschaften, bloße Intimkontakte bereits zum Anlass für Verfolgungsschritte zu nehmen.
Zu beachten ist insb. das sexuelle Selbstbestimmungsrecht Jugendlicher. So sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einem 17-jährigen Jugendlichen Schadensersatz zu, weil er, der sich stets für ältere Partner interessierte, von seinem 14. bis zu seinem 18. Geburtstag von § 209 öStGB davon abgehalten worden war, erfüllende intime Beziehungen einzugehen, die seiner Neigung (zu erwachsenen Partnern) entsprechen.
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Mit 14 Verhältnis mit Älteren?
31.08.2010 um 15:27
Noch was zum sexuellen Selbstbestimmungsrecht:
Kinder genießen einen besonderen rechtlichen Schutz. Nach deutschem Recht können Kinder, d. h. Personen unter 14 Jahren, nicht rechtlich wirksam in sexuelle Handlungen einwilligen, da auch in diesem Bereich davon ausgegangen wird, dass sie die Folgen altersbedingt nicht verantwortlich einschätzen können. Sexuelle Handlungen mit Kindern stellen sich daher stets als strafbarer sexueller Missbrauch von Kindern dar. Spätestens seit dem 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 gilt in der Rechtswissenschaft als geschütztes Rechtsgut die von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen ungestörte Gesamtentwicklung des Kindes.
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