Link: www.kampagne.de (extern) (Archiv-Version vom 24.09.2008)@Caps:
Hierzu würde ich Deinem Kollegen raten, sich mal bei einem Anwalt im Fachbereich Verwaltungsrecht schlau zu machen.
"4. Zurückstellung
Wer zurückgestellt ist, unterliegt während des Zurückstellungszeitraums einer Wehrdienst- oder Zivildienstausnahme und kann daher nicht einberufen werden. Eine Zurückstellung vom Wehrdienst bzw. Zivildienst, die eine Einberufung vor dem 23. Geburtstag verhindert, bewirkt automatisch die Anhebung der Einberufungsgrenze auf den 25. Geburtstag, wenn
- die Einberufungshinderungsgründe über den 23. Geburtstag hinaus wirken oder
- den Einberufungsbehörden zwischen Wegfallen des Zurückstellungsgrundes und dem 23. Geburtstag nicht mehr genügend Zeit bliebe, um "ordnungsgemäß" zum Zwangsdienst einzuberufen..
(§ 12 Abs. 1 WPflG und § 11 Abs. 1 ZDG) Ohne Antrag des Wehrpflichtigen wird zurückgestellt, wer
vorübergehend nicht wehr- bzw. zivildienstfähig ist (Tauglichkeitsgrad T4),
eine Freiheits- oder Jugendstrafe, einen Straf- oder Jugendarrest unter einem Jahr verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder auf Anordnung eines Gerichts in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.
(§ 12 Abs. 2 WPflG und § 11 Abs. 2 ZDG) Auf Antrag des Wehrpflichtigen erfolgt eine Zurückstellung, wenn er sich auf ein geistliches Amt vorbereitet.
(§ 12 Abs. 3 WPflG und § 11 Abs. 3 ZDG ) Ein Wehrpflichtiger wird zurückgestellt, wenn er sich als Kandidat für eine Landtags-, Bundestags- oder Europawahl aufstellen lässt. Hat er die Wahl angenommen, so wird er für die Dauer des Mandats auf Antrag zurückgestellt.
(§ 12 Abs. 4 WPflG und § 11 Abs. 4 ZDG) Stellt die Heranziehung zum Zwangsdienst eine "besondere" Härte aus persönlichen Gründen dar, soll auf Antrag des Wehrpflichtigen eine Zurückstellung erfolgen.
Eine besondere Härte liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie sich von der "allgemeinen Härte", die mit dem Zwansgdienst für jeden Dienstleistenden verbunden ist, unterscheidet. "Härten", die in der Zukunft liegen und geltend gemacht werden, begründen in der Regel keinen Zurückstellungsgrund. Es muss erkennbar sei, dass durch eine Einberufung konkrete, unmittelbare und mehr als nur "allgemeine" Nachteile zu erwarten sind.
Eine Zurückstellung wegen "besonderer Härte" wird auch über die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 maßgeblichen Altersgrenzen hinaus gewährt (also faktisch vom Dienen freigestellt), wenn
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwartet sind,
der Wehrpflichtige eine Berufsausbildung unterbrechen oder an der Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich zugesicherten Berufsausbildung gehindert wäre (zur Berufsausbildung zählt auch eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker),
der Wehrpflichtige eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung unterbrechen müsste,
der Wehrpflichtige einen dualen Bildungsgang ("Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung") unterbrechen müsste (unter folgenden Einschränkungen: Das duale Ausbildungsgang darf die Regelstudienzeit von 8 Semstern nicht überschreiten und das Studium muss innerhalb der ersten 3 Monate nach Ausbildungsbeginn aufgenommen werden),
der Wehrpflichtige ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium (dazu zählt auch die Ausbildung im so genannten dualen Studiengang), in dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist, unterbrechen müsste,
der Wehrpflichtige eine zu einem Drittel absolvierte "sonstige Ausbildung" unterbrechen müsste.
(§ 12 Abs. 6 WPfG, § 13 Abs. 1 ZDG) Folgende Gründe führen zwar auch zu einer Zurückstellung, aber nur so lange, dass der Wehrpflichtige noch vor Erreichen der für ihn maßgeblichen Altersgrenze einberufen werden kann:
wenn die Versorgung der Familie, Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für die der Wehrpflichtige aus rechtlichen oder sittlichen Gründen verantwortlich ist, gefährdet wäre,
der Wehrpflichtige unentbehrlich für die Aufrechterhaltung des eigenen oder elterlichen Betriebes ist,
der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder für den Betrieb eines Arbeitgebers bzw. einer Behörde unentbehrlich ist. Entsprechende Anträge sind von den Eltern, dem Arbeitgeber oder der Dienstbehörde zu stellen. Der betroffene Wehrpflichtige muss mit einer Zurückstellung einverstanden sein. Sollte ein solcher Antrag nach Zustellung eines Einberufungsbescheides gestellt werden, muss die Einberufung bis zur Entscheidung ausgesetzt werden.
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Nur wenn die drei letztgenannten Gründe eine "unzumutbare" Härte und nicht nur eine "besondere" Härte darstellen, wird eine Zurückstellung auch über die letzte Einberufungsaltersgrenze hinaus erteilt.
Der Zurückstellungsantrag wird beim zuständigen KWEA bzw., wenn ein Wehrpflichtiger bereits anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, beim BAZ gestellt.
Auf eigenen Antrag hin können sich Wehrpflichtige, deren Großmutter oder Großvater während der NS-Diktatur aus rassistischen oder politischen Gründen verfolgt wurden, zurückstellen lassen. Es bedarf keiner besonderen Antragsbegründung, wenn jüdische Angehörige verfolgt wurden. Eine solche Zurückstellung ergeht unbefristet.
5. Die Unabkömmlichstellung
(§ 13 WPflG und § 16 ZDG) Im Spannungs- und Verteidigungsfall kann ein Wehrpflichtiger für den Wehr- oder Zivildienst unabkömmlich gestellt werden, wenn ein besonderes "öffentliches Interesse" an der Arbeit oder Tätigkeit des eines Wehrpflichtigen vorliegt. In einem förmlichen Verfahren, Grundlage ist die Unabkömmlichstellungsverordnung (UkV), muss der Antragsteller (Arbeitgeber oder Dienstbehörde) darlegen, dass der Wehrpflichtige für die von ihm ausgeübte Tätigkeit unentbehrlich ist und nicht durch andere Kräfte ersetzt werden kann. Ein solcher Antrag kann erst nach Feststellung des Spannungs- oder Vereidigungsfalles gestellt werden. Der Wehrpflichtige selbst ist formal an diesem Verfahren nicht beteiligt.
Bei abhängig Beschäftigten ist der Antrag auf Unabkömmlichstellung (UK-Antrag) durch den Arbeitgeber bei der vorschlagsberechtigten Behörde (Gemeinde, Landesbehörde etc.) einzureichen. Bei dieser Stelle sind auch die Antragsformulare zu erhalten. Die Behörde holt eine gutachtliche Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer etc. ein. Die Entscheidung liegt abschließend beim KWEA oder beim BAZ.
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