Photographer73 schrieb:Danke, sehe ich ebenso. Natürlich ist es das Allerletze seine Freundin nachts rauszuwerfen, auch wenn er, als Mieter, das Recht hat andere Menschen aus der Wohnung zu verweisen.
Das mag grundsätzlich stimmen. Nein, tut es definitiv sogar. Allerdings sehe ich es hier wie einige andere, zumindest vermute ich das, dass es auch dort bestimmt rechtliche Grenzen gibt.
Und diese Grenzen könnten sein, ohne zu wissen, ob sie im Falle des TE überhaupt erfüllt gewesen wären, wenn die Person X, die aus der Wohnung geworfen wurde, dadurch in eine unzumutbare Lage für Leib und sogar Leben versetzt worden wäre. würde.
Das wiederum könnte ich mir unter folgendem Beispiel vorstellen. Bspw. wenn X Nachts bei Frost, also Minusgraden, nackt oder nur in dünner Kleidung oder nur im Nachthemd aus der Wohnung geworfen wurde und Person X auch die Möglichkeit genommen wurde schnell aus dieser Lage herauszukommen. Bspw. ohne Handy oder andere Kommunikationsmittel und auch ohne Bargeld und ohne Wohnungsschlüssel. Desweiteren, wenn die Lage der Wohnung oder des Hauses so ist, dass es quasi unmöglich für den Rausgeworfenen ist aus dieser Lage und erst recht ohne diese vorgenannten Möglichkeiten schnell wieder rauszukommen.
Wie gesagt, das vermute ich nur.
Ps.
Auch mich würde interessieren, wie die TE es in den Keller geschafft hat? Wurde Haustür offen gelassen, steht die immer offen, hatte sie eventuell doch einen Schlüssel mitbekommen und wurde aufgefordert, wenn sie wieder zurückkommt, zurückkommen möchte, dann sich aber bitte nur Zutritt zum Keller zu verschaffen oder ist sie sogar widerrechtlich mit oder ohne Gewalt in den Keller eingedrungen? Wobei man letzteres unter der Voraussetzung, dass Gefahr für Leib und Leben, wegen Kälte bspw. bestand, auch sicherlich unter einer Notstandssituation verbuchen könnte. Hier könnte, nur könnte, der rechtfertigende Notstand in Betracht kommen. Gilt übrigens für jeden Keller, nur hypothetisch, in die sie wegen Gefahr für Leib und Leben hätte widerrechtlich eindringen müssen.