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Vermieter und Mieter

294 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermieter, Mieter, Kaution ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Vermieter und Mieter

11.12.2013 um 19:35
@evaline
Blöd, dass Du keinen Vergleichswert hast.
Sind die Heizkosten in der Vorauszahlung auch enthalten? Das ist ja oft der größte Brocken.
Ist es eine große Wohnanlage? Da können dann oft Entsorgungskosten anfallen, wenn Mieter ihren alten Kram nicht mitnehmen und statt dessen im Treppenhaus entsorgen.
Ist der Vermieter nur Eigentümer einer oder mehrerer Wohnung? Bei mehreren Wohnungen könntest Du vorschlagen, dass die Nachzahlung einer vergleichbaren Wohnung für den Einbehalt zugrunde gelegt wird.
Wenn nur eine Wohnung, könnte bei der WEG-Verwaltung eine vergleichbare Wohnung/Abrechung angefragt werden. Die werden wahrscheinlich aber nur bei einem Eigentümer zu einer Auskunft bereit sein und nicht gegenüber Dir als Mieter.
Wenn das alles nicht fruchtet, wie wär es mit einer 50:50 Lösung? Der Vermieter behält die Hälfte ein.
Evlt. auch mal nachfragen, wie es denn bei den Vormietern war. In welcher Höhe da Nachzahlungen angefallen sind.
Außerdem müsste die Nebenkostenvorauszahlung ja auf diesen Erfahrungswerten beruhen. Der Vermieter soll ja angemessene Nebenkosten verlangen. Es ist also nicht in Ordnung, wider besseren Wissens eine geringe Nebenkostenvorauszahlung anzusetzen, um Mieter zu locken und die trifft bei der Abrechnung dann der Schlag! Vielleicht ein Argument für die Diskussion.
Gibt es bestimmt auch irgendeine Entscheidung dazu, muss ich aber erstmal suchen.


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Vermieter und Mieter

11.12.2013 um 19:53
@amerasu
Heizkosten sind enthalten ja, zahle 100€ und freiwillig 120€.
Es ist ein Mehrfamilienhaus, sehr sauber. Liegt also nirgends was rum. Wird alles brav in die Tonnen geschmissen.
Vermieter gehört nur diese Wohnung.
Die Vormieter mussten sehr hohe Summen Nachzahlen, über 1000€ und haben auch noch keine Kaution erhalten.

Sie ist auch so stur und unfreundlich. Entweder sie nimmt die 300€ oder aber sie bekommt gar nichts.
Am Dienstag habe ich einen Termin beim Anwalt.


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Vermieter und Mieter

12.12.2013 um 11:18
Hallo zusammen,

muss euch gleich mal was erzählen, meine Vermieterin hat heute den Vogel abgeschossen.

Heute morgen um neun klingelte sie an meiner Türe und sagte es kommen gleich Interessenten für die Wohnung. Da ist mir doch dann echt die Hutschnur gerissen.
Hab ihr dann gesagt, ob sie denn wisse, das sie mich min. einen Tag vorher fragen muss, ob ich den Zeit hab. Heute jedenfalls habe ich keine. Sie kann gern morgen Abend oder Samstagfrüh kommen, nächste Woche Montag und Dienstag habe ich auch noch Zeit, aber auch da vorher anrufen.
Da sagt die zu mir, ich sei verpflichtet sie rein zu lassen, sie hat ja gute Gründe, eben wegen evtl neuen Mietern. Dann habe ich gesagt, ich bin meiner Pflicht nachgekommen und habe sie schon drei mal reingelassen.
Naja, sie ist dann wieder abgezogen und hatte so gemeint, das kann ich mit ihr nicht machen.

Aber ist doch so, sie kann doch hier nicht auftauchen, wie es ihr grad passt und ständig Leute mitbringen.

Das habe ich aber glaub nur gemacht, weil ihr mir mehr oder weniger Mut gemacht habt, das ich mir nicht alles gefallen lassen soll, mal meine Frau stehen und sagen so geht das nicht.

Schon allein deswegen, ist mal ein großes Danke fällig :)


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Vermieter und Mieter

12.12.2013 um 11:31
Grundsätzlich keine Besichtigung der Wohnung ohne vorherige Terminabsprache
Spontane Besichtigungen des Vermieters zum Zwecke der Weitervermietung oder dem Verkauf der Wohnung muss der Mieter nicht hinnehmen. Eine Ausnahme besteht auch bei Besichtigungen aus anderen Gründen lediglich zur Abwehr von Gefahren für die Mietsache.

Bei der Terminierung der Besichtigung sind die Belange des Mieters zu beachten. Der Mieter kann vorgeschlagene Termine durchaus mit guten Gründen ablehnen. Der angemessene Zeitraum zwischen Benachrichtigung und Besichtigung beträgt nach Ansicht der Rechtsprechung mindestens 24 Stunden (AG Köln, WM 1986, 86), kann aber beispielsweise bei einer besonderen beruflichen Situation des Mieters auch deutlich länger sein (AG Münster, WM 1982, 282).

Sofern der Mieter berufstätig ist, ist dies auch bei der Wahl der Zeiten für Besichtigungen zu berücksichtigen. Hier bietet sich eine Besichtigung in der zumutbaren Feierabendzeit zwischen 19:00 Uhr und 21:00 Uhr an. Besichtigungen am Sonntag oder an Feiertagen muss der Mieter grundsätzlich nicht dulden. Gleiches gilt für Besichtigungen zu unüblichen Besuchszeiten, beispielsweise sehr früh morgens oder nachts.

quelle: http://www.mietrecht-hilfe.de/ratgeber/545-das-recht-des-vermieters-zur-besichtigung-der-wohnung-bei-weitervermietung.html


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Vermieter und Mieter

12.12.2013 um 11:32
Na dann habe ich ja deswegen nichts zu befürchten. @burrows


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12.12.2013 um 11:33
genau! lass dir nix gefallen! :)


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12.12.2013 um 11:33
@burrows
Nee, die muss jetzt merken, das ich mir nichts gefallen lasse :)


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Vermieter und Mieter

12.12.2013 um 11:35
ansonsten helfen mieterschutzvereine und rechtschutz :)


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Vermieter und Mieter

12.12.2013 um 11:36
@burrows
Mieterschutz bin ich schon dran, habe ich Dienstag Termin :)


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Vermieter und Mieter

12.12.2013 um 11:36
Zitat von amerasuamerasu schrieb:Da können dann oft Entsorgungskosten anfallen, wenn Mieter ihren alten Kram nicht mitnehmen und statt dessen im Treppenhaus entsorgen.
Die Kosten sind entweder vom Verursacher, sollte dieser nicht feststellbar, vom Eigentümer zu tragen.

Nein, du musst die Vermieterin nicht unangekündigt und ständig empfangen. Das hat sie gefälligst anzukündigen, schließlich zahlst du für Dezember noch die volle Miete!


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Vermieter und Mieter

12.12.2013 um 11:37
@intruder
Das mit der Miete habe ich ihr auch gesagt. Die wäre ja am liebsten direkt hier reinmaschiert. Naja, vielleicht merkt sie jetzt mal was.


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12.12.2013 um 11:44
@evaline

Die merkt es nicht mehr, mach dir da keine Hoffnung. Einfach auf deinen rechten beharren und am besten alles notieren. Ich wette die scheut sich auch nicht das blaue vom Himmel zu erfinden. Ich würde dir empfehlen eine entsprechende Notiz anzufertigen und ihr eine Kopie zukommen zu lassen ;)


"Seher geehrte Frau xy,

am 12.12.2013 begehrten Sie unangekündigt Einlass in die von mir angemietete Wohnung, Hierzu stelle ich fest, dass ich gerne bereit bin, Sie nach rechtzeitiger Ankündigung und Terminabstimmung zwecks Neuvermietung in die Wohnung zu lassen. Hierbei beziehe ich mich auf die bisherige Rechtssprechung ...Urteile von oben einfügen"

So in etwa, damit hast du im Zweifel etwas in der Hand und sie kann nachher nicht behaupten, du hättest dich verweigert. Vorzugsweise dieses Schreiben mit Zeugen übergeben oder per Einschreiben.


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Vermieter und Mieter

12.12.2013 um 11:50
@intruder
Das eine gute Idee, wer weiß was die sich wirklich alles einfallen lässt. Da muss ich wohl auf alles gefasst sein.

Ich habe auch schon ein Übergabeprotokoll erstellt, zwei für jeden eins, die dann bei der Übergabe ausgefüllt und unterschrieben wird, das sie nicht sagen kann, ich hätte noch etwas hinzugefügt oder so. Und ich muss ihr ja wohl einen Teilbetrag der Kaution lassen auch dafür werde ich etwas aufsetzen. So in etwa, das das sie 300€ der Kaution zurückbehalten darf, als Sicherheit für evtl. Nebenkostenabrechnung. Das sie mir das Geld aber wieder geben muss, wenn ich nichts nachzuzahlen habe oder es damit verrechnet u zb den Rest an mich überweißen muss.


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Vermieter und Mieter

14.12.2013 um 11:37
Hier noch ein Link zur Kautionsrückzahlung:

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kaution_rueckzahlg.htm

Für Dich interessant die Ausführungen zu der dem Vermieter zustehenden Überlegungsfrist:

Dauer der Überlegungsfrist:
Meines Erachtens ist die vom AG Hannover im Urteil vom 5. Mai 2000, Az: 515 C 16736/99 Quelle: ZMR 2000, 680-681 vertretene Rechtsansicht zutreffend. Diese besagt :
Nach Beendigung des Mietverhältnisses und beanstandungsfreier Wohnungsabnahme kann der Mieter Rückzahlung der Mietkaution verlangen, wenn der Mietvertrag die Regelung enthält, daß die Sicherheitsleistung nebst Zinsen bei Ende des Mietverhältnisses zur Rückzahlung fällig wird. Der Vermieter kann den Mieter nicht darauf verweisen, daß eine Abrechnung erst nach 6 Monaten zu erfolgen habe, er kann allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht in angemessener Höhe wegen der noch abzurechnenden Betriebskosten ausüben, wenn dies so im Mietvertrag geregelt ist.
Meines Erachtens muss in diesen Fällen eine Überlegungsfrist von 3 Werktagen ausreichend sein. Der Mieter sollte den Vermieter schriftlich unter Setzung einer entsprechenden Frist zur Rückzahlung bzw. Rückgabe (Sparbuch) usw. auffordern. Dadurch gerät er Vermieter in diesem Fall (beanstandungsfreie Wohnungsabnahme) in Verzug. Nach Firstablauf kann der Mieter einen Rechtsanwalt beauftragen, die dann anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Vermieters , sofern und soweit er sich mit der Zahlung in Verzug befindet.

Nach anderer Ansicht - es gibt eine Reihe von Gerichtsurteilen dazu - ist dem Vermieter generell eine längere Überlegungsfrist zuzubilligen. So zum Beispiel das LG Baden-Baden 3. Zivilkammer, Beschluß vom 29. Oktober 2002 , Az: 3 T 40/02: Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung bzw. Freigabe eines verpfändeten Sparguthabens, welcher grundsätzlich fällig wird mit Ablauf einer dem Vermieter zugebilligten Überlegungs- und Abrechnungsfrist (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Juli 1987, VIII ARZ 2/87, NJW 1987, 2372). Wie lange die Überlegungsfrist sein soll, sagte das LG Baden-Baden und auch der BGH nicht.
Allgemein kann von 3 Monaten bis höchstens 6 Monaten ausgegangen werden. Diese Überlegungsfrist besteht aber nur dann, wenn von vornherein auf Seiten des Vermieters ein Sicherungsbedürfnis auch für noch nicht fällige Ansprüche besteht, ansonsten nicht. (z.B. AG Flensburg, Urteil vom 23. März 2000 , Az: 61 C 558/99).


und zur Höhe des Einbehalts:

Offene Nebenkosten - bzw Betriebskostenabrechnung:

Eine Ausnahme (längere Frist als 6 Monate) ist dann zu machen , wenn es um die Sicherung noch möglicher Nachforderungsansprüche wegen Betriebskosten geht. Oft ist die Abrechnung im Zeitpunkt des Auszugs nicht fertig, oder eine Zwischenabrechnung aus Kostengründen nicht ratsam. Der Vermieter ist auch nicht dazu verpflichtet, einen Zwischenabrechnung zu erstellen. In diesen Fällen kann der Vermieter noch einen angemessenen Teil der Kaution (in angemessener Höhe einer möglichen Nachzahlung) zurückbehalten. Siehe Urteil des AG Hannover (oben) oder LG Berlin, Beschluß vom 5. Mai 2000, Az: 65 S 144/00 Quelle: Grundeigentum 2000, 893-894, - BGH, Urteil vom 18.01.2006 - VII ZR 71/05). Angemessen seien 3 bis 4 monatliche Vorauszahlungsbeträge (AG Hamburg WM 97,213).
Vor dem Urteil des BGH war die Frage der Einbehaltung der Kaution als Sicherheit für Betriebskosten(oder Heizkosten) unter den Gerichten teils heftig umstritten.
Die Kaution dient vereinbarungsgemäß der Sicherung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis, und dazu gehören eben auch die Betriebskosten.



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Vermieter und Mieter

17.12.2013 um 17:05
@evaline

Wie ist denn nun das Familientreffen in Deiner Wohnung ausgegangen?


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17.12.2013 um 20:29
@klausbaerbel
Das Treffen ist erst am 21.12. Also jetzt am Samstag. Ich berichte dann wenn ich wieder Internet habe.


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Vermieter und Mieter

17.12.2013 um 20:32
@evaline

Ok.

Ich dachte vergangenen Samstag.

Aber Du siehst, Du bist nicht vergessen.


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Vermieter und Mieter

17.12.2013 um 20:45
@klausbaerbel
Schön zu hören. :)


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Vermieter und Mieter

18.12.2013 um 10:22
@evaline

Hi,

du warst doch beim MSB letzten Dienstag, was ist daraus geworden?

ich drücke dir die Daumen für den 21.12.2013.


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