@muet Also 4 Monate "Üben" kann auch Spass machen.
;)Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen im Normalfall die Kosten für eine reproduktionsmedizinische Behandlung zu 50 Prozent. Allerdings gelten dafür bestimmte Voraussetzungen:
Leistungen zur künstlichen Befruchtung gewähren die Krankenkassen nur, wenn die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind. Es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.
Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung dürfen nur erfolgen, wenn die Ehegatten vorher von einem Arzt, der die Maßnahmen nicht selbst durchführt, über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung beraten worden sind.
Anspruch auf Leistung zur künstlichen Befruchtung besteht für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Ein Anspruch besteht nicht für Frauen, die das 40. Lebensjahr und für Männer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Diese Altersgrenzen müssen für beide Partner in jedem Behandlungszyklus zum Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulierten Zyklus bzw. des ersten Tages der Down-Regulation erfüllt sein.
Die Krankenkassen bezahlen die Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung zu 50 von Hundert
bei der Insemination ohne Hormonstimulation bis zu achtmal
bei der Insemination nach hormoneller Stimulation bis zu dreimal
bei der In-vitro-Fertilisation (IVF) bis zu dreimal
bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) bis zu dreimal.
Ausnahmen: Wenn es bei zwei IVF- beziehungsweise zwei ICSI-Versuchen nicht zur Befruchtung der Eizellen gekommen ist, bezahlen die Krankenkassen weitere Versuche nicht mehr, weil dann keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr besteht. Darüber hinausgehende Behandlungsversuche bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse. Außerdem gilt: IVF und ICSI dürfen nur alternativ angewandt werden.
Nach Geburt eines Kindes besteht – sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind – erneut ein Anspruch auf alle Leistungen zur künstlichen Befruchtung. Nach einer Sterilisation verfällt dieser Anspruch. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse.
Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
Sparen musst du also immer noch, aber einen Teil könntest du von der KK bekommen.
Ob es für die Schranke 25. Lebensjahr eine Ausnahme gibt, weiss ich nicht, würde in deinem Fall aber Sinn machen.