Seppelchen50 schrieb:Darf die Polizei das Mädchen zwingen das es sich intim untersuchen lassen muss?
Das ist ja auch schon traumatisierend bei so einem kleinen Kind finde ich
Es hiess es habe Missbrauchspuren gegeben was versteht die Polizei drunter?
Wie die Rechtslage genau ist, weiß ich nicht, aber unter Zwang wird solch eine Untersuchung wohl nicht durchgeführt. Schön stelle ich es mir aber auch nicht vor.
Letztendlich täte man sich bei einer Verweigerung aber auch keinen großen Gefallen, weil die Untersuchung die Möglichkeit zur Feststellung gerichtlich verwertbarer Spuren gibt, die sonst bei einer solchen Tat, für die es üblicherweise keine Zeugen gibt, so schwer zu finden und so wichtig sind. Im besten Fall geschieht die Untersuchung wirklich zeitnah zur eigentlichen Tat.
Was unter den angegebenen Missbrauchsspuren zu verstehen ist, wird ein bisschen deutlicher, wenn man sich das bisher bekannte (schwerer sexueller Missbrauch, Minsdeststrafe nicht unter zwei Jahren) nochmal genau anschaut. Der fragliche Paragraph ist der § 176a StGB, bei dem die Absätze 1 und 4 hier wohl nicht relevant sind und Absatz 5 ausgeschlossen werden kann. Es bleiben die Absätze 2 und 3, die da (in Kurzfassung) lauten:
- (2) sexuelle Handlung
- mit Eindringen in den Körper (oder...)
- gemeinschaftlich begangen
- Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung
- (3) zur Anfertigung einer pornographischen Schrift
Ich hab mir jetzt für Absatz 3 nicht die Mühe gemacht nachzuschauen, was die "pornographische Schrift" genau zu bedeuten hat, weil sie hier wohl (hoffentlich) nicht von Belang ist. Ebenso kann wohl Abs. 2 Nr. 2 ausgeschlossen werden.
Es bleiben Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3, wobei ein Eindringen in den Körper bei einem sechsjährigen Mädchen wohl kaum verletzungsfrei bleiben wird. Der Staatsanwalt hatte auch davon gesprochen, dass das Mädchen Verletzungen davongetragen habe, und die Schürfwunde am Knie wird er ja nicht gemeint haben. So bekommt man eine ungefähre Vorstellung davon, was der Kleinen zugestoßen sein muss.
In Bezug auf den Abs. 2 Nr. 3 wäre die Rechtsprechung (BGH) natürlich auch interessant, weil eine
Gefahr der Gesundheitsschädigung ja nicht zwingend eine schon eingetretene Verletzung zur Grundlage haben muss. Dazu kann ich aber nichts sagen.
Der Abs. 2 Nr. 3 umfasst ebenso die "erhebliche Schädigung der [...] seelischen Entwicklung", die hier wohl als sebstverständlich angenommen werden kann (obgleich der Paragraph ausschließlich Kinder unter 14 Jahren betrifft).
Die Formulierung des Absatzes ist ein bisschen umfangreicher; genaueres dazu im Link:
https://dejure.org/gesetze/StGB/176a.htmlDer Paragraph bezieht sich hier natürlich auf § 176 StGB, hier (nach den obigen Erörterungen) Nr. 1.
https://dejure.org/gesetze/StGB/176.htmlLange Rede, kurzer Sinn, das Mädchen hat auf jeden Fall Verletzungen davongetragen (Aussage des Staatsanwalts), die dann entweder von einer (sonstigen) körperlichen Misshandlung oder einem versuchten oder vollzogenen Geschlechtsakt herrühren. Ungemein schwer vorstellbar, wie das Mädchen sich gefühlt haben muss. Gleicht wohl einem Wunder, dass sie danach noch ansprechbar war.
Seppelchen50 schrieb:Schockierend finde ich das die Nachbarin diesen Typ nicht fragte wer das Mädchen ist
Nicht schon wieder diseses Thema. Im Nachhinein hat man es einfach, sich in der Phantasie zu Heldentaten aufzuschwingen. Vor allem dann noch zu fragen, wer das Mädchen denn sei. Das haben wir alle mal auf dem Schulhof gemacht, in der Phantasie als Sheriff (ich hieß Brian), und sind dafür von den Lehrern zur Rede gestellt worden. Irgendwann muss ja mal gut sein.
Wenn man sich über etwas stark wundern kann, dann eher noch über die Tatsache, dass das Mädchen am folgenden Morgen unter Tränen offenbar stehengelassen worden ist, so denn Passanten vorübergezogen sind.
Die Nachbarin hatte übrigens nur in der Küche gestanden und kurz aus dem Fenster geschaut.