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Timo Kraus (HSV Mitarbeiter) tot aufgefunden
28.03.2017 um 09:49Da braucht man nicht spekulieren. Die Veröffentlichung von Abbildungen (dazu zählen auch Phantombilder) eines Zeugen ist nur im Rahmen eines Strafverfahrens bei Straftaten von erheblicher Bedeutung erlaubt, siehe § 131b Abs. 2 StPO. Bei einem Vermisstenfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor.hoptimistin schrieb:Wie bereits erwähnt, wäre es wohl sehr einfach gewesen, ein Phantombild des Taxifahrers zu veröffentlichen, wenn ihn angeblich mehrere Kollegen gesehen haben und - wie oben erwähnt - man ihm sogar geholfen hat, die Adresse ins Navi zu geben.Warum von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht wird - darüber kann man nur spekulieren.