@plbag666 "In dem Zusammenhang hat mich die Aussage des Staatsanwalts hellhörig gemacht. Demnach war das Ergebnis der Obduktion besonders ausschlaggebend für den Haftbefehl. Insofern denke ich, dass es da schon gewichtiges Beweismaterial (sprich: Spuren, DNA etc.) gibt."
Das kann schon sein, dennoch gilt er in Untersuchungshaft tatsächlich als unschuldig. Wie ich bereits vorher schonmal sagte, ist er erst schuldig, wenn es erwiesen ist und er schuldig gesprochen wurde. Weiterhin, ohne Beweise stecken die einen nicht in Untersuchungshaft. Für Untersuchungshaft müssen 3 Hauptgründe vorliegen, ansonsten ist auch eine formelle Ladung möglich.
1. Ist natürlich die Wiederholungsgefahr, dass heisst, wenn es möglich ist, das ein Täter die Tat wiederholen könnte, was ich in diesem Fall einfach mal ausschliesse.
2. Ist die Verdunklungsgefahr, was soviel wie Beseitigung von Beweismitteln bedeutet. Das ist hier auf jeden Fall gegeben, da er das ja auch schon versucht hat und eventuell andere Beweise, die noch nicht gesichert worden, verschwinden könnten (beispielsweise vom tatsächlichen Tatort, der war ja noch nicht ganz klar)
3. Ist die Fluchtgefahr. Hier nimmt man verschiedene Punkte zur Auswahl. Fluchtgefahr besteht, wenn a.) kein fester Wohnsitz vorhanden ist
b.) keine sozialen Bindungen vorhanden sind oder
c.) das Außmaß der Höhe der betreffenden Straftat eine Flucht zur Verhinderung dieser möglich machen. c. wird in diesem Falle wohl auch am zutreffensten sein. ich glaube, bei allem, was höher als 3 Jahre als Maximale Strafzeit gilt, ist Fluchtgefahr auf jeden Fall anzusehen, aber meistens liegt das im Ermessen des Haftrichters und der Tat.
Das, und nichts anderes sind Haftgründe. Selbst ein Geständnis ist kein Haftgrund. Wenn also einer zum Beispiel ne Körperverletzung begangen hat, die an ein Jahr Haft einbringt, heisst das nicht zwangsläufig, das er in U-Haft geht. Oder jemand, der Drogen besitzt und noch nicht vorbelastet ist (Wiederholung).
Das aber nur mal so am Rande.