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Internetkriminalität.

165 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Internet Kriminalität ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Kaiser1000 Diskussionsleiter
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Internetkriminalität.

11.12.2011 um 01:09
Anzeigen werden nicht bearbeitet.


Hallo ich machte mehrere Anzeigen im Netz wegen Pedophiler Pornogrphie über das Inernet zu Pilizeistellen,
Ich verwies auch auf Illegale Abzocke dennoch werden diese Gestezeswiedrigkeiten nicht Strafrechtlich verfolgt und die Seiten sind weiterhin aktiv!



Welche erfahrungen habt ihr mit Internet Kriminalität.
Werden eure Anzeigen bearbeitet?


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Internetkriminalität.

11.12.2011 um 01:10
Ich versteh nicht wieso die denn nicht bearbeitet werdne sollten?

Vielleicht warne wohl einige vor dir, oder welche die halt höhere Priorität haben


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Kaiser1000 Diskussionsleiter
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Internetkriminalität.

11.12.2011 um 01:14
@ Rutz keine Ahnung warum, ich hab das sogar an den Bundestag gemailt das man da Kinderpornos zum Laden anbieten geht!
Ebenso stellte ich fest das wenn man bestimmte Seiten öffnet einfach Automatisch andere Links sich öffnen auf denen man Illegale Pornos Laden kann.


Scheint sich keiner drumm zu Kümmern zu wollen.

Leider bin ich auch hartz4 Emfänger und kann mir nicht mal nen Anwalt Leisten gehn zwar gibt esdas Armenrecht aber dennoch muss man Anwalt bezahlen gehn wie mir vom Anwalt sebt gesagt wurde.

Das passiert in lezter Zeit öfters ich wurde sogar mehrfach Attkiert habe anzeige Eingreicht wurde aber wieder nicht bearbeitet.

Ich kann mich also noch nicht mal Civilisert verteidigen durch das Gericht oder mein Recht einklagen da mir das verweigert wird durch diese Situation.


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Kaiser1000 Diskussionsleiter
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Internetkriminalität.

11.12.2011 um 01:34
Ausserdem muss ich hinzufügen das meine Anzeige laut der AMil von denen nicht hätte angenommen werden können undn ich mich an eine Andere Diensttelle wenden sollte.

Also fragte ich ja den Anwalt und der will Geld ,also kann ich nichts tun wie soll ich also handeln wenn Ich damit handlungunfähig bin ,und ich mein Recht nicht bekommen kann das mir Rechtlicher beistand gewehrt werden muss.

Es wird also systematisch aglehnt durch durch das Gestez selbst das ich Gerichtlichklagen kann.Womit dies zeitgleioch auch der Politischen Propganda wiederspricht die aussagt da sman diese Fälle aufklären will und das Zeitgleich jedem Rechtsbeanspruchung zusteht.

Als bürger istes also nicht möglich das Gestez auich einzuhakten da ich ja durch das Gestz blockiert bin zu handeln.
Ich kann also auch den Staat nicht mal unterstützen gehn in dem Ich dessen Aufforderungen folge Rechtlich zu handeln was ich ja versucht haben ohne erfolg.


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11.12.2011 um 01:48
@Kaiser1000

Wenn Du die Anzeigen schriftlich gemacht hast, sehe ich da zwei Möglichkeiten.
Entweder die Polizei dachte das Sie Jemand verarschen will.
Oder Die haben gar nicht verstanden was Du von Ihnen willst.
Such Dir doch Jemanden der Dir die Anzeigen schreibt. Das ist ja grausam was Du da zurecht schreibst.
Ich kann das auch nicht wirklich ernst nehmen.
Ach ja, ich bin noch nie zufällig auf Kinderpornoseiten gekommen und absichtlich sowieso nicht.
Naja, ich suche aber auch nicht nach Sex, Porno, Titten, Partner oder so etwas, mag also an meinem Surfverhalten liegen.
Gruß
Mailo


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Kaiser1000 Diskussionsleiter
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Internetkriminalität.

11.12.2011 um 02:05
Ich habe das Internet Benuzt also Elektronisch Schriftlich.
Was ich verarsche doch d9e Polizie nicht!
Ich Linkte die Seiten Adresse auch ,und erwähnte deutlich das sich darauf Kinderpornogrphisches Material befindet.
Ausserdem ist die Polizei Gesetzlich verpflichtet jede Anzeige zu bearbeiten.

Denkst du Ich suche nach so na Perversen scheisse, mit Sicherheit nicht?

Ich habe drüber hinaus keine Lust mir meinen Pc nehmen zu lassen was nähmlich passiert wenn man sowas tut der Pc ist das eintzigste was mich am Leben hält.
Ein bekannter hat mal geladen und dem sackten die den Pc ein ,weiss nicht was der geladen hat aber scheint wohl was Illegales gewesen zu sein, darum Kauf ich mir ja auch nur meine Sachen damit mir das nicht passiert!
Oder es steht bei der Seite KostenloLegals LAden eben zb dann Lade ich auch was.Darum geb ich diese Suchbegriffe auch ein,da man dann wohl im Normal fall auf Legale Kostenlose seiten gelangt wozu sonst diese Wörter.


Ich bin ja kein Vollidiot oder glaubst du ich will in den KNast wegen Downloades oder Strafen zahlen mit sicherheit nicht.

ICh war auf na seite für Legele Erwachsene Pornos Kostenlos hab da geladet und wurde verlinkt da viel mir das dann erts mal auf,da rechnet ja keiner mit ,das man auf sowas verlinkt wird!
ICh klickte erwachsen Filme an Legale und wurde dann auf diese Seiten geleitet ohne das wärs mir wohol nicht aufgefallen.

Beider anderen Bit Torrent eben da wars so das es mir aufgefallen ist wegen Namen wie Teenager etc was ein Synomum für Minderjährige ist also gleichzusetzen mit Kinderpornographie.

Daraufhin habe ich Anzeige verucht zu ertsatten weil man sowas melden muss weil es Illegal ist,was auch noch nichtmal bearbeitet wird da manes ja belehnte mitdem Vermerk eben ander stelle!Dann kann ich mir keinen Anwalt leisten also wie soll cih nun Handeln und die Anzeigen wenn das nichtmla geht?
ICh will die verklagen aber wie denn bitte?


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Internetkriminalität.

11.12.2011 um 02:07
@Kaiser1000

Zu deine Information: 18- und 19-jährige sind auch noch 'Teenager'. Ausserdem kannst du mal getrost davon ausgehen, dass Kinderpornogaphie nicht so leicht zu erreichen ist.


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11.12.2011 um 02:09
Gute Nacht,

ich frag mich wie man Kinderpornographie eigentlich erwischt , also was für ein Surfverhalten und SuFu-Funktionen einer nutzt , der auf solche Seiten stößt , gibt mir zu denken.


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Kaiser1000 Diskussionsleiter
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Internetkriminalität.

11.12.2011 um 02:16
JA ber man ist nach dem Amerikansichen gesetz mit 21 erst Volljährig !

Um das zu klären muss man sich das ansehen und ausserdem erkenn ich wohl Bildlich Volljährige von Minderjährigen da da auch Bilder zu sehne wahren un die Wahren mit sicherheit nicht 18.

Darüber hinaus hiesse das auch wenn es Amerkansiches übermitteltes Material ist, müsste man doch wohl International Kooperieren weil man in Amerika erst mit 21 Volljäghrig ist also wird demnach wenn diese Filme wo Teenager drann steht und diese aus Amerika kommen das Amerikansiche gesetz gebrochen und die dort enstehenden Filme INernational Illegaler weisse nach Deutschland Transferiert was Strafrechtlioch zu verfolgen ist.

Es ist also keine Ausrede das Teenager auch 18 Sein könnten sie könnten ja ebnen auch Jünger sein also its das nicht Eindeutig Klärbar weil Tenager ein Alter Zwischen x und 18 Jahren ist.
Das muss also verfolgt werden.


Da es Teenager heisst könnte es also bedeuten es handelt sich auch um Amerikansiches Material was amerika selbst wohl versucht aus dem Verkehr zu ziehen da Tennager keine 21 sind.


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11.12.2011 um 02:16
http://netzpolitik.org/2009/hintergrundtext-kinderpornographie-internet-sperren/


Da ist eine pdf mit angegeben , die sich noch mal kurz mit Sperren und Ursula von der Leyen beschäftigt.


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11.12.2011 um 02:20
@Kaiser1000

Das stimmt nicht, man ist in den USA ab 18 erwachsen wie in den meisten Ländern. Das mit 21 ist nur das 'legal drinking age'. Fahren kann man in einigen Staaten ab 16.

Ausserdem müsste das ja wohl die USA verfolgen (obwohl eben, muss nicht, da wohl noch im legalen Rahmen) und nicht Deutschland. Und das 'transferieren' ist auch nicht speziell illegal, nebenbei bemerkt, da 18- und 19-jährige in Deutschland auf jeden Fall volljährig sind.


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Kaiser1000 Diskussionsleiter
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Internetkriminalität.

11.12.2011 um 02:22
@friedwart



Soweit ich weiss ist das das PAradoxe dabei, weil diese nähmlich laut Medien Codewörter benutzen gehn also sebst wenn man Laut medien einsolchiges Wortwie Teenager eingibt dürfte man nichts finden gehn.


Aber man findet sie auch bei Scheinbar Legalen seiten die auch noch Atomatisch verlinken so das man wo hinkommt wo man granicht hin will merwürdiger weisse.
Ich habe gelsen das das mehr leuten poassiert ist, das passiert nicht nur bei Pornos dieses Verlinksystem da nutzen auch andere.

Ich habe ja nix Geladen wie gesagt, als ich das sah habe ich sofort anzeige erstattet .


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Internetkriminalität.

11.12.2011 um 02:25
@Kaiser1000


Wenn ich mich nicht irre geht die Pornographie über Kinder über eigene geschlossene Servergruppen, kenn mich da aber nicht aus , hab es nicht so mi IT .

Vielleicht weiß da jemand bescheid.


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Internetkriminalität.

11.12.2011 um 02:28
@Kaiser1000


Auch im Internet sollte man ein gutes Imunsysthem entwickeln , ooh man ich hab mir in wilden zeiten *räusper* vielleicht paar Viren eingefangen, da würde jeder Hausarzt in der realen Welt schonmal seinen Sommerreisenkatalog aus der Schublade holen.


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11.12.2011 um 02:30
@Kaiser1000


Aber ich empfehle Hände weg von Sexseiten , erstens wegen den Viren und zweitens , sofern der Admin einer dieser Seiten doch ein Bild oder Video von Minderjährigen hochgeladen hat und die Polizei auf Deine IP stößt, dürfte so ziemlich Jeder erstmal in Erklärungsnot kommen.


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Kaiser1000 Diskussionsleiter
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Internetkriminalität.

11.12.2011 um 02:32
@Friedwrt ich Liebe aber Pornos die Legal sind.


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Internetkriminalität.

11.12.2011 um 02:33
noch etwas , dann fällt mir zu dem Thema nichts mehr ein:



1. (1) Eines Verbrechens macht sich schuldig, wer in gewinnsüchtiger Absicht

a) unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände herstellt, verlegt oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält,

b) solche Gegenstände einführt, befördert oder ausführt,

c) solche Gegenstände anderen anbietet oder überläßt, sie öffentlich ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet oder solche Laufbilder anderen vorführt,

d) sich öffentlich oder vor mehreren Leuten oder in Druckwerken oder verbreiteten Schriften zu einer der in den lit. a bis c bezeichneten Handlungen erbietet,

e) auf die in lit. d bezeichnete Weise bekanntgibt, wie von wem oder durch wen unzüchtige Gegenstände erworben oder ausgeliehen oder wo solche Gegenstände besichtigt werden können.

(2) Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.

(3) Wurde die Tat mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt, so sind die für das Vergehen nach § 516 StG. geltenden Bestimmungen des Preßgesetzes über den Verfall des Druckwerkes, die Unbrauchbarmachung der zu seiner Herstellung dienenden Platten und Formen, die vorläufige Beschlagnahme und das Strafverfahren in Preßsachen überhaupt dem Sinne nach anzuwenden.

§ 2. (1) Eines Vergehens macht sich schuldig, wer wissentlich

a) eine Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung, die geeignet ist, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden, oder einen solchen Film oder Schallträger einer Person unter 16 Jahren gegen Entgelt anbietet oder überläßt,

b) eine solche Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung auf eine Art ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet, daß dadurch der anstößige Inhalt auch einem größeren Kreis von Personen unter 16 Jahren zugänglich wird,

c) einer Person unter 16 Jahren ein solches Laufbild oder einen solchen Schallträger vorführt oder eine Theateraufführung oder sonstige Darbietung oder Veranstaltung der bezeichneten Art zugänglich macht.

(2) Die Tat wird, sofern sie nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.

§ 3. (1) Im Strafurteil wegen eines nicht mit Beziehung auf ein Druckwerk begangenen Verbrechens nach § 1 sowie im Strafurteil wegen Vergehens nach § 2 sind die Gegenstände, auf die sich die mit Strafe bedrohte Handlung bezieht, für verfallen zu erklären, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(2) Im Strafurteil wegen Vergehens nach § 2 kann vom Verfall abgesehen werden, wenn er an der strafbaren Handlung Unbeteiligte unbillig hart träfe.

(3) Personen, die ein Recht an den im Abs. 1 bezeichneten Gegenständen geltend machen, sind, wenn dies ausführbar ist, zur Hauptverhandlung zu laden. Sie haben in der Hauptverhandlung und dem nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um den Verfall handelt, die Rechte des Angeklagten. Doch wird durch ihr Nichterscheinen das Verfahren und die Urteilsfällung nicht gehemmt. Auch können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Die Frist zur Anmeldung von Rechtsmitteln beginnt für sie mit der Verkündung des Urteils, auch wenn sie dabei nicht anwesend waren.

§ 4. (1) Ist die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar oder ihre Verurteilung aus einem Grunde, der die Bestrafung ausschließt, nicht möglich, so ist, wenn der öffentliche Ankläger dies beantragt, im selbständigen Verfahren auf Verfall (§ 3) zu erkennen.

(2) Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Hauptverhandlung, über das auf Grund der Hauptverhandlung gefällte Urteil und dessen Anfechtung sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergeben sich die Voraussetzungen für das selbständige Verfahren in der Hauptverhandlung über eine Anklage, so kann über den Antrag auf Verfall oder Unbrauchbarmachung in dem freisprechenden Erkenntnis oder, wenn es zu einem Urteil in der Hauptsache nicht kommt, in einem besonderen Urteil erkannt werden.

§ 5. Ist eine nach § 1 strafbare Handlung beim Betriebe eines Gewerbes oder einer anderen Unternehmung begangen worden, so kann im Strafurteil auch auf Entziehung des Gewerbes oder der Berechtigung zur Fortführung des Unternehmens auf bestimmte Zeit, und zwar höchstens auf die Dauer von fünf Jahren, erkannt werden, wenn der Unternehmer oder sein Stellvertreter von der strafbaren Handlung Kenntnis hatten oder es bei der Auswahl des Angestellten, der die Tat verübt hat, an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließen.

§ 7. Mit der Verurteilung wegen Vergehens nach § 2 sind dieselben Rechtsfolgen verbunden wie mit der Verurteilung wegen Übertretung des Betruges.

§ 8. (1) Unter den im § 5 bezeichneten Voraussetzungen haftet der Unternehmer für Geldstrafen, die vom Gericht gegen einen seiner Angestellten wegen einer im § 1 oder § 2 mit Strafe bedrohten Handlung verhängt worden sind, zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

(2) Über die Haftung ist in dem in der Hauptsache ergehenden Urteil zu erkennen. Personen, die für die Geldstrafe haften, sind zur Hauptverhandlung zu laden. Sie haben in der Hauptverhandlung und dem nachfolgenden Verfahren die Rechte des Angeklagten. Gegen den Ausspruch über die Haftung steht diesen Personen und der Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Berufung zu; die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung im Punkte der Strafe sind hiebei dem Sinne nach anzuwenden. Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 sinngemäß.

Artikel II
Verbreitungsbeschränkungen
§ 10. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Behörde sowie einer Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, für ihren Amtsbereich bestimmte Druckwerke - ausgenommen Laufbilder -, die geeignet sind, die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen, insbesondere durch Verleitung zu Gewalttaten oder zu strafbaren Handlungen aller Art, durch Reizung der Lüsternheit oder durch Irreleitung des Geschlechtstriebes, schädlich zu beeinflussen, von jeder Verbreitung an Personen unter 16 Jahren ausschließen und ihren Vertrieb durch Straßenverkauf oder Zeitungsverschleißer sowie ihr Ausstellen, Aushängen oder Anschlagen an Orten, wo sie auch Personen unter 16 Jahren zugänglich sind, überhaupt untersagen.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 46/1972)

(3) Aus Gründen, die in dem politischen, sozialen oder religiösen Inhalt liegen, darf eine Verbreitungsbeschränkung nicht angeordnet werden.

§ 11. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über einen im § 10 Abs. 1 bezeichneten Antrag innerhalb von drei Tagen zu entscheiden und hierüber sowie über jede von Amts wegen angeordnete Verbreitungsbeschränkung unverzüglich dem Landeshauptmann zu berichten.

(2) Der Landeshauptmann kann auch unmittelbar von Amts wegen oder auf Antrag der im § 10 Abs. 1 genannten Behörden oder Personen die im § 10 vorgesehenen Verbreitungsbeschränkungen für das ganze Bundesland anordnen.

(3) In gleicher Weise kann das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht Verbreitungsbeschränkungen für das gesamte Bundesgebiet anordnen.


§ 12. (1) Gegen eine von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnete Verbreitungsbeschränkung kann vom betroffenen Herausgeber oder Verleger Berufung erhoben werden, die keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) Die vom Landeshauptmann getroffenen Entscheidungen (Abs. 1 und § 11 Abs. 2) sind endgültig. Die Bestimmungen des Art. 109 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 bleiben hiedurch unberührt.

§ 13. (1) Von der Anordnung einer Verbreitungsbeschränkung sowie ihrer Abänderung oder Aufhebung ist gegebenenfalls die antragstellende Behörde zu benachrichtigen.

(2) Die Anordnung sowie ihre Abänderung oder Aufhebung sind unverzüglich in jener Zeitung kundzumachen, in der amtliche Verlautbarungen der Behörde, die die Anordnung erlassen hat, erfolgen, erforderlichenfalls auch in einer anderen Zeitung, die Ankündigungen gegen Entgelt aufnimmt.

§ 14. (1) Wer einer auf Grund des § 10 oder des § 11 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde, von dieser, mit Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.

(2) Im Straferkenntnis können die Stücke des Druckwerkes, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, für verfallen erklärt werden, sofern sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind.

Artikel III
Verbotene Ankündigungen
§ 15. (1) Es ist verboten, zum Zwecke der Anpreisung

a) in Ankündigungen von Schriften, Abbildungen oder sonstigen Darstellungen, Filmen, Schallträgern, Theateraufführungen oder sonstigen Darbietungen oder Veranstaltungen auf deren im Sinne des § 2 anstößigen Inhalt hinzuweisen;

b) in Ankündigungen von Druckwerken darauf hinzuweisen, daß die Verbreitung des Druckwerkes auf Grund der Bestimmungen des Artikels II Beschränkungen unterworfen war oder ist oder daß ein darauf abzielendes Verfahren anhängig ist oder anhängig gewesen ist.

(2) Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

(3) Druckwerke, die in Ankündigungen einen nach Abs. 1 verbotenen Hinweis enthalten, können gemäß § 37 des Pressegesetzes vorläufig in Beschlag genommen werden.

Artikel IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 16. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

a) der Artikel VI des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1929, BGBl.Nr. 440 (Strafgesetznovelle 1929);

b) die Verordnung der Bundesregierung vom 23. März 1934, BGBl. I Nr. 171, zum Schutze der Sittlichkeit und der Volksgesundheit.

§ 17. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, wenn diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften.

§ 18. Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1946, angekündigten Bundesverfassungsgesetzes sind die Aufgaben, die nach § 11 Abs. 1 und 2 und nach § 12 Abs. 2 dem Landeshauptmann zukommen, von den Sicherheitsdirektionen zu besorgen.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der §§ 1 bis 4, 6 bis 9 und 15, 16 lit. a und 17 das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich des § 5 das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, je nach ihrem Wirkungskreis, hinsichtlich der §§ 10 bis 12 und 18 das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich der §§ 13 und 14 das Bundesministerium für Inneres und hinsichtlich des § 16 lit. b die Bundesregierung betraut.

Artikel XXIV

Übergangsbestimmung

(Anm.: Zu § 8, BGBl Nr. 97/1950

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.


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11.12.2011 um 02:34
@friedwart
Zitat von friedwartfriedwart schrieb:sofern der Admin einer dieser Seiten doch ein Bild oder Video von Minderjährigen hochgeladen hat und die Polizei auf Deine IP stößt, dürfte so ziemlich Jeder erstmal in Erklärungsnot kommen.
Das ist eher unwahrscheinlich. Kinderpornographie ist ein sehr grosses Risiko, kein Admin wird einfach so mal so was hochladen. Und wenn doch, dann werden da jede Menge IPs rumliegen, da normale Pornographieseiten von enorm vielen Leuten besucht werden. Die Polizei kann dann nicht einfach jeden deswegen hopps nehmen, das wäre weder verhältnismässig noch vertret- oder durchführbar.

@friedwart - 2. Post

... und was willst du jetzt damit sagen?


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11.12.2011 um 02:34
Edit : Hab den link vergessen :


http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_porno.htm


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11.12.2011 um 02:35
Aha also fördert das System Kriminalität durch die Rahmenbedinung und dieicht ausreichende bekämpfung von Kriminellen subjekten und schulden mir somit chmerzensgeld laut eugenem Gesetz da sie mich dieser scheisse ausssetzen.:)


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