@GilbMLRS Anstiftung zum Suizid ist in Deutschland nicht strafbewehrt.
Logischerweise ist eine Anstiftung auch nicht strafbar, wenn keine Straftat begangen wird, das gebietet der gesunde Menschenverstand. Wobei der § 30 StGB ("Versuch der Beteiligung") dem auch Grenzen setzt.
Zum Thema "Bestimmen" hat Wikipedia das schön in allgemeinverständliches Deutsch umformuliert:
Anstiftungshandlung ("Bestimmen")
In § 26 StGB wird bei der Definition der Anstiftung nur das Wort "bestimmt" verwendet. Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur versteht darunter jegliches Hervorrufen eines Tatentschlusses. Hiernach reicht also die Herbeiführung einer verlockenden Situation gegebenenfalls aus, eine Kommunikation mit dem Haupttäter oder gar ein Unrechtspakt (Kollusion) ist hiernach nicht erforderlich. Jemand, der bereits zu einer Straftat fest entschlossen ist, kann schon begrifflich nicht mehr dazu angestiftet werden. Der von Juristen verwendete lateinische Fachbegriff hierfür lautet omni modo facturus (auch alias facturus). Auch in diesen Fällen liegt nur ein (bei Vergehen straffreier) Versuch einer Anstiftung vor. Zu denken ist in diesen Fällen allerdings an eine psychische Beihilfe oder den stets strafbaren Anstiftungsversuch zu einem Verbrechen, § 30 StGB .
Noch Fragen, Kienzle?
Die Grenzen zwischen flapsiger Bemerkung und echter Aufforderung ist eine fließende Grenze, da Deinen Kommentar jeder Leser anders interpretieren mag (auch der Richter). Da kann sich durchaus jemand dadurch ermuntert fühlen.
Ein Vergehen ist übrigens immer noch eine Straftat, wenn auch minderschwer.
Und ich bleibe dabei: Anderer Leute Eigentum ist zur respektieren. Und solange der Eigentümer kein grünes Licht gibt, bleibt man draussen. Basta. Dass es da noch Diskussionen darum geben muss, ist traurig.