Das neue Nichtraucherschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen
02.05.2013 um 20:47Seit 1. Mai gibts in Nordrhein-Westfalen das neue Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) -.-
Das Nichtraucherschutzgesetz bestimmt ein generelles Rauchverbot in:
-Öffentlichen Einrichtungen (beispielsweise in Räumlichkeiten von Behörden, Verfassungsorganen sowie in sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen)
-Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (beispielsweise in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Pflegeheimen, Studentenwohnheimen)
-Erziehungs- und Bildungseinrichtungen (beispielsweise in Schulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, auf Kinderspielplätzen, in Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Universitäten und Fachhochschulen)
-Sporteinrichtungen (darunter fallen etwa Sporthallen, Hallenbäder und sonstige umschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, dazu zählen auch die Umkleide- und Aufenthaltsräume der jeweiligen Sporteinrichtung)
-Kultur und Freizeiteinrichtungen (beispielsweise Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen, Casinos und Spielbanken, Tanzschulen, Wettbüros und Internetcafés)
-Flughäfen
-Gaststätten (darunter fallen neben Schank- und Speisewirtschaften auch die Eckkneipen, Diskotheken, Kegelbahnen, Betriebskantinen, Cafés, Shisha-Bars, Bäckereien und Metzgereien mit einem Speisenangebot zum Verzehr an Ort und Stelle)
Einkaufszentren und Einkaufspassagen
Das Nichtraucherschutzgesetz bestimmt ein generelles Rauchverbot in:
-Öffentlichen Einrichtungen (beispielsweise in Räumlichkeiten von Behörden, Verfassungsorganen sowie in sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen)
-Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (beispielsweise in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Pflegeheimen, Studentenwohnheimen)
-Erziehungs- und Bildungseinrichtungen (beispielsweise in Schulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, auf Kinderspielplätzen, in Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Universitäten und Fachhochschulen)
-Sporteinrichtungen (darunter fallen etwa Sporthallen, Hallenbäder und sonstige umschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, dazu zählen auch die Umkleide- und Aufenthaltsräume der jeweiligen Sporteinrichtung)
-Kultur und Freizeiteinrichtungen (beispielsweise Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen, Casinos und Spielbanken, Tanzschulen, Wettbüros und Internetcafés)
-Flughäfen
-Gaststätten (darunter fallen neben Schank- und Speisewirtschaften auch die Eckkneipen, Diskotheken, Kegelbahnen, Betriebskantinen, Cafés, Shisha-Bars, Bäckereien und Metzgereien mit einem Speisenangebot zum Verzehr an Ort und Stelle)
Einkaufszentren und Einkaufspassagen