@YaaCool Den
3. Abschnitt
Förderungen
Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel
§ 21. (1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards in Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung "Digitalisierungsfonds" nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.
(2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 22 bis 25 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 71/2003 ab 2004; Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2005 ab 2005; Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 ab 1.1.2009; Änderung der Bezeichnung von § 9a in § 21 sowie Änderung des Abs. 2 mit BGBl. I Nr.°50/2010 ab 1.10.2010)
Verwendung der Mittel
§ 22. Die Mittel gemäß § 21 können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:
1. Durchführung wissenschaftlicher Studien und Analysen zu technischen, wirtschaftlichen programmbezogenen und konsumentenorientierten Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;
2. Förderung von Pilotversuchen und Forschungsvorhaben zur digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;
3. Entwicklung von Programmen und Zusatzdiensten wie insbesondere Elektronische Programmführer, Navigatoren, interaktive und mobile Anwendungen, die den programmlichen und interaktiven Zusatznutzen der digitalen Übertragung deutlich machen und über herkömmliche Rundfunkanwendungen hinausgehen;
4. Maßnahmen, die der öffentlichen Information über die digitale Übertragung von Rundfunkprogrammen dienen;
5. Planung und Errichtung der terrestrischen Senderinfrastruktur zur Übertragung digitaler Rundfunkprogramme unter Berücksichtigung einer entsprechenden Optimierung des Sendernetzes und der Erreichung eines angemessenen Versorgungsgrades der ländlichen Regionen sowie Planung und Errichtung anderer Infrastrukturen, soweit sie eine effizientere Versorgung der Bevölkerung mit digitalen Rundfunkprogrammen ermöglichen;
6. Förderung der Anschaffung der für den Empfang digital übertragener Rundfunkprogramme erforderlichen Endgeräte;
7. Förderungen für Rundfunkveranstalter zur Erleichterung des Umstiegs von analoger auf digitale Übertragung;
8. Maßnahmen zur Schaffung finanzieller Anreize für Konsumenten, die frühzeitig auf den digitalen Empfang von Rundfunkprogrammen umsteigen;
9. Finanzierung des Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts (§ 21 PrTV-G).
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 71/2003 ab 2004; Z 5 und 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004; Änderung der Bezeichnung von § 9b in § 22 sowie Änderung des Abs. 1 mit BGBl. I Nr.°50/2010 ab 1.10.2010)
Richtlinien über die Gewährung von Mitteln
§ 23. (1) Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe von Förderungen Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind. Die Erstellung der Richtlinien hat im Einvernehmen mit der KommAustria und dem Bundeskanzler zu erfolgen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1. Gegenstand der Förderung bzw. Mittelvergabe;
2. förderbare Kosten;
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln;
4. Ausmaß und Art der Förderung;
5. Verfahren
a) Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
b) Auszahlungsmodus,
c) Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
d) Einstellung und Rückforderung der Förderung;
6. Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge).
(2) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die RTR-GmbH nach Maßgabe der Richtlinien und im Einklang mit dem gemäß § 21 PrTV-G zu erstellenden Digitalisierungskonzept. Die Mittel sind technologieneutral unter Berücksichtigung aller Verbreitungswege und Plattformen für digitalen Rundfunk zu vergeben. Vor der Vergabe ist auch der KommAustria Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.
(3) Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Höhe der Förderungsmittel für einzelne eingereichte Projekte ist in den Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes pauschaliert oder in Beitragssätzen von höchstens 50% der Kosten festzulegen. Eine Kumulierung mit anderen Förderungen aus Bundesmitteln ist ausgeschlossen.
(4) Der Bundeskanzler kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der Mittel überprüfen und Auskünfte über die Mittelvergabe sowie Berichte dazu verlangen.
(5) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 71/2003 ab 2004; Abs. 2 zweiter Satz eingefügt mit BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004; Änderung der Bezeichnung von § 9c in § 23 sowie Änderung der Abs. 1 und 4 mit BGBl. I Nr.°50/2010 ab 1.10.2010)
Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen
§ 24. (1) Die Gewährung von Mitteln aus dem Fonds setzt voraus, dass
1. die Maßnahme den Anforderungen der Richtlinien entspricht,
2. die Finanzierung des zu fördernden Projekts unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist,
3. im Fall der Finanzierung von Studien nach § 22 Z 1 und im Fall von Förderungen nach Z 2 und 3 die Ergebnisse der Studien, Pilotversuche, Forschungsvorhaben und Programmentwicklungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Förderungswerbers entgegenstehen.
(2) Über zugesagte Mittel kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.
(3) Der Förderungswerber hat regelmäßig über den Verlauf des Projekts zu berichten. Die Richtlinien können Einschränkungen oder Erweiterungen dieser Berichtspflicht auf bestimmte Fälle, in denen die Förderung eine bestimmte Höhe oder das Projekt eine bestimmte Zeitdauer über- oder unterschreiten, vorsehen.
(4) Die RTR-GmbH kann die Gewährung von Mitteln von weiteren Nachweisen und fachlichen Voraussetzungen abhängig machen. Derartige Nachweise und Voraussetzungen sind in den Richtlinien näher auszuführen. Die Richtlinien haben ferner nähere Bestimmungen über allfällige Anforderungen an den Sitz oder Wohnsitz von Förderungswerbern im Inland oder in einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR zu enthalten.
(5) Förderungen sind an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung zu binden. Die Verwendung kann von der RTR-GmbH laufend überprüft werden. Der RTR-GmbH sind hiezu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 71/2003 ab 2004; Änderung der Bezeichnung von § 9d in § 24 sowie Änderung des Abs. 1 Z 3 mit BGBl. I Nr.°50/2010 ab 1.10.2010)
Besondere Voraussetzungen
§ 25. In den Richtlinien können für die einzelnen Verwendungszwecke besondere Voraussetzungen wie insbesondere bestimmte Nachweise über das Vorliegen besonderer Erfahrungen, Befugnisse oder Fähigkeiten für die Gewährung von Mitteln oder ein Mindestmaß für den Eigenanteil festgelegt werden.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 71/2003 ab 2004; Änderung der Bezeichnung von § 9e in § 25 mit BGBl. I Nr.°50/2010 ab 1.10.2010)
Fernsehfonds Austria, Ziele, Aufbringung der Mittel
§ 26. (1) Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen (einschließlich Fernsehserien, -reihen und -dokumentationen) sind der RTR-GmbH jährlich 13,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in vier gleich hohen Teilbeträgen per 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember zu überweisen.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fernsehfonds Austria“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.
(3) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und der §§ 27 und 28 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte nach den §§ 26 bis 28 zu bestreiten.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 71/2003 ab 2004; Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 ab 1.1.2010; Änderung der Bezeichnung von § 9f in § 26 sowie Änderung der Überschrift und der Abs. 1 bis 3 mit BGBl. I Nr.°50/2010 ab 1.10.2010)
Besondere Bestimmungen für die Richtlinien zur Fernsehfilmförderung
§ 27. (1) Für die Gewährung von Förderungen und die Erstellung von Richtlinien gelten § 23 mit der Maßgabe, dass die Herstellung des Einvernehmens sowie das Stellungnahmerecht der KommAustria entfallen, § 24 sowie § 25 sinngemäß, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Förderungen sind in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse für Projekte unabhängiger Produzenten zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinien haben auf Grund von Kriterien wie insbesondere der Eigentumsverhältnisse an der Produktionsgesellschaft, der Kontrolle der Produktion, dem Umfang der ein und demselben Fernsehveranstalter gelieferten Programme und dem Eigentum an Verwertungsrechten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Produzent als von Rundfunkveranstaltern unabhängig anzusehen ist. Ein Produzent gilt insbesondere dann nicht als unabhängig, wenn eine Mehrheitsbeteiligung eines Fernsehveranstalters am Produktionsunternehmen vorliegt. Eine Mehrheitsbeteiligung liegt jedenfalls dann vor, wenn ein einzelner Fernsehveranstalter (über direkte oder indirekte Beteiligungen) mehr als 25% der Anteile oder Stimmrechte hält oder wenn zwei oder mehrere Fernsehveranstalter zusammen mehr als 50% der Anteile oder Stimmrechte halten.
(3) Die Richtlinien haben besondere Bedingungen für die Gewährung von Förderungen festzulegen, indem sie insbesondere Anforderungen an Förderungswerber, Pflichten des Förderungsempfängers, die konkrete Verwendung der Förderung, die maximale Förderungshöhe getrennt nach Förderkategorien, einen erforderlichen Eigenanteil, Zeitpunkt und Form der Auszahlung näher regeln. Von der Förderung sind jedenfalls Industrie-, Image- oder Werbefilme ausgenommen. In den Richtlinien können für die Gewährung von Förderungen auch Bedingungen hinsichtlich einer Mindestlänge des zu fördernden Films festgelegt werden.
(4) Förderungen nach diesen Bestimmungen können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften (ausgenommen Förderungen von anderer Seite aus Bundesmitteln) kumuliert werden.
(5) Die Richtlinien haben nähere Regelungen über die Voraussetzungen und das Ausmaß der Förderung für Gemeinschaftsproduktionen (Koproduktionen), wie insbesondere über die Mindestanzahl der an einer Produktion finanziell beteiligten (natürlichen oder juristischen) Personen zu enthalten. In die Richtlinien können auch Bestimmungen aufgenommen werden, die die Gewährung einer Förderung davon abhängig machen, dass ein bestimmter Anteil der Arbeiten im Inland durchgeführt werden muss. Derartige Bedingungen dürfen nur für maximal 80% des Produktionsbudgets eines geförderten Werks vorgesehen werden. Die Höhe der Förderung kann maximal 20% des Produktionsbudgets betragen.
(6) Abweichend vom vorstehenden Absatz kann die Höhe der Förderung in Ausnahmefällen auf höchstens 30 % des Produktionsbudgets angehoben werden, wenn die Zielsetzungen der Förderung in besonderem Maße erfüllt werden, beispielsweise durch das Vorliegen eines herausragenden österreichischen Beschäftigungseffektes, die Umsetzung technischer Innovationen bei der Produktion oder besondere Verwertungs- und Vermarktungsmaßnahmen. Die RTR-GmbH hat in den Richtlinien nähere Bedingungen festzulegen; insbesondere können prozentuelle sowie betragsmäßige Höchstgrenzen für die Anhebung der Förderung bei Erfüllung der genannten Kriterien festgelegt werden. Der Förderungswerber hat entsprechende Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen vorzulegen.
(7) Zusätzlich zu den Produktionskosten und über die in Abs. 5 und 6 genannten Höchstgrenzen hinaus, können folgende Maßnahmen gefördert werden:
1. Herstellung einer barrierefreien Fassung für hör- oder sehbehinderte Personen;
2. Herstellung fremdsprachiger Fassungen;
3. Präsentation der Produktion bei internationalen Filmfestivals, Filmmessen und Wettbewerben.
Die Förderung ist hinsichtlich der Z 1 mit 80 %, hinsichtlich der Z 2 und 3 mit 50 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten der Maßnahme beschränkt. Die RTR-GmbH hat in den Richtlinien nähere Bedingungen festzulegen; insbesondere sind betragsmäßige Höchstgrenzen für die geförderten Maßnahmen festzulegen. Die Förderung darf im Hinblick auf diese Maßnahmen nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein bestimmter Anteil der Arbeiten im Inland durchgeführt werden muss.
(8) Der nach Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 zu erstellende Bericht der RTR-GmbH hat auch Daten über die Entwicklung im Bereich der Fernsehfilmproduktion zu enthalten.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 71/2003 ab 2004; Änderung der Bezeichnung von § 9g in § 27, Änderung der Abs. 1 und 3, Änderung der Nummerierung des Abs. 6 in Abs. 8 sowie Einfügung der Abs. 6 und 7 mit BGBl. I Nr.°50/2010 ab 1.10.2010)