Rechtsanwalt Olaf Tank und www.top-of-software.de Antassia GmbH
14.09.2010 um 14:26@xionlloyd
Den Mahnbescheid kann jeder im Internet ausfüllen und ans Gericht schicken, die werden auch nicht geprüft. Das der Betreiber der Seite das aber nicht macht spricht doch wohl eine deutliche Sprache. Man braucht doch nur einmal die Widerrufsbelehrung dort durchlesen und zu schauen was dort eigentlich sonst noch hinein gehören müßte, da es sich ja offensichtlich um eine Dienstleistung handelt und mit dieser Dienstleistung begonnen wird bevor der Verbraucher widerrufen kann. Es ist ihm auch nicht möglich die Dienstleistung nach dem Widerruf zurück zu erstatten.
Den Mahnbescheid kann jeder im Internet ausfüllen und ans Gericht schicken, die werden auch nicht geprüft. Das der Betreiber der Seite das aber nicht macht spricht doch wohl eine deutliche Sprache. Man braucht doch nur einmal die Widerrufsbelehrung dort durchlesen und zu schauen was dort eigentlich sonst noch hinein gehören müßte, da es sich ja offensichtlich um eine Dienstleistung handelt und mit dieser Dienstleistung begonnen wird bevor der Verbraucher widerrufen kann. Es ist ihm auch nicht möglich die Dienstleistung nach dem Widerruf zurück zu erstatten.
WiderrufsfolgenHier stehen ganz einfach Dinge im Widerruf die nicht richtig sind Bei Softwarelizensen die man per Download erwirbt und dazu noch open source sind.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Kunde die vom Anbieter empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er dem Anbieter insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen hat der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Absendung seiner Widerrufserklärung zu erfüllen. (Quelle top-of-software)