Was bedeutet dein Avatar
17.01.2010 um 19:00StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten
Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer
Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet
oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur
Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1
bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder
ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten
Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer
Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet
oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur
Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1
bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder
ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.