Fachkraft für Schutz und Sicherheit §34a - Prüfungsfragen
19.04.2013 um 23:14Hallo,
ich dachte, ich mache mal ein Thread zum Thema " Fachkraft für Schutz und Sicherheit §34a - Prüfungsfragen " .
Mündlich, so wie schriftlich.
Hat ein Gewerbetreibender grundsätzlich für die Schäden einzutreten, die seine Mitarbeiter in Ausübung ihrer Pflichten verursacht haben?
Antwort:
Ja
Wer ein Gewerbe betreibt, hat Schäden, die durch seine Mitarbeiter zur Erfüllung schuldrechtlicher Verbindlichkeiten verursacht werden, grundsätzlich im gleichen Umfang zu vertreten, wie durch eigenes Verschulden verursachte Schäden.
Wachdienstmann W beobachtet einen unbekannten Mann, der Steine auf einen parkenden Pkw wirft.
1.)Der Mann hat einen Pkw getroffen. Die Scheibe zersprang.
Darf der Mann zur Identitätsfeststellung festgenommen werden?
2.)Der Mann hat den abgestellten Pkw beim ersten Wurf nicht getroffen.
Schäden hat er nicht verursacht.
Darf der Mann zur Identitätsfeststellung festgenommen werden?
Antwort:
zu 1)
Der Mann wurde bei der Begehung einer Sachbeschädigung auf frischer Tat betroffen. Da die Identität des Täters nicht feststeht, darf der Mann zur Identitätsfeststellung gem. § 127 Abs. 1 StPO festgenommen werden.
zu 2.)
Ja
Laut Sachverhalt ist eindeutig eine versuchte Sachbeschädigung gegeben. Auch der Versuch einer Sachbeschädigung ist strafbar. Folglich wurde der Mann auf frischer Tat bei einer Straftat betroffen. Da seine Identität nicht feststeht, sind die Voraussetzungen einer Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO somit erfüllt.
ich dachte, ich mache mal ein Thread zum Thema " Fachkraft für Schutz und Sicherheit §34a - Prüfungsfragen " .
Mündlich, so wie schriftlich.
Hat ein Gewerbetreibender grundsätzlich für die Schäden einzutreten, die seine Mitarbeiter in Ausübung ihrer Pflichten verursacht haben?
Antwort:
Ja
Wer ein Gewerbe betreibt, hat Schäden, die durch seine Mitarbeiter zur Erfüllung schuldrechtlicher Verbindlichkeiten verursacht werden, grundsätzlich im gleichen Umfang zu vertreten, wie durch eigenes Verschulden verursachte Schäden.
Wachdienstmann W beobachtet einen unbekannten Mann, der Steine auf einen parkenden Pkw wirft.
1.)Der Mann hat einen Pkw getroffen. Die Scheibe zersprang.
Darf der Mann zur Identitätsfeststellung festgenommen werden?
2.)Der Mann hat den abgestellten Pkw beim ersten Wurf nicht getroffen.
Schäden hat er nicht verursacht.
Darf der Mann zur Identitätsfeststellung festgenommen werden?
Antwort:
zu 1)
Der Mann wurde bei der Begehung einer Sachbeschädigung auf frischer Tat betroffen. Da die Identität des Täters nicht feststeht, darf der Mann zur Identitätsfeststellung gem. § 127 Abs. 1 StPO festgenommen werden.
zu 2.)
Ja
Laut Sachverhalt ist eindeutig eine versuchte Sachbeschädigung gegeben. Auch der Versuch einer Sachbeschädigung ist strafbar. Folglich wurde der Mann auf frischer Tat bei einer Straftat betroffen. Da seine Identität nicht feststeht, sind die Voraussetzungen einer Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO somit erfüllt.