@Toasteyyy Wie die Kangals in der Türkei ausgebildet werden, ist vollkommen gleichgültig
;)Entscheidend sind in Deutschland die deutschen Gesetze.
Ich darf mal das niedersächsische Hundegesetz zitieren:
§ 7
Gefährliche Hunde
(1) 1Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere
Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbreitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder
auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist,
so hat sie den Hinweis zu prüfen. 2Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist. 3Die Klage gegen die Feststellung nach Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1Wer einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft worden ist, hat dies der Fachbehörde unverzüglich mitzuteilen. 2Die Fachbehörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich ist; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Heisst zunächst mal: Die Polizei MUSS DEFINITIV dem Hinweis, also der Anzeige bei diesem Vorfall nachgehen.
Die Beamten machen sich strafbar, wenn sie das nicht tun.
Wenn die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt ist, dann muss eine besondere Erlaubnis für den Halter her, er muss zeigen, dass er mit dem Tier vernünftig umgehen kann, der Hund muss einen Wesenstest machen.
§ 17
Zuständigkeit, sonstige Maßnahmen
(1) 1Die Gemeinde überwacht die Einhaltung der §§ 2 bis 6 und 14. 2Die Fachbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes im Übrigen.
(2) 1Die Aufgaben der Fachbehörde nach diesem Gesetz werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen. 2Die Zuständigkeit der großen selbstständigen Städte und der selbstständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.
(3) Die Gemeinden und Fachbehörden erfüllen ihre Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.
(4) 1Die zuständigen Behörden können die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Die Gemeinde kann Hundehalterinnen und Hundehaltern, insbesondere wenn sie
a) wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
b) geschäftsunfähig sind,
c) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut werden oder
d) von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig sind,
wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen können,
aufgeben, den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen oder mit einem Beißkorb zu versehen oder das Halten des Hundes untersagen. 3Zur Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 Buchst. d kann die Gemeinde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.
Kurz und gut: Die Gemeinde und die zuständige Behörde kann und wird definitiv bei so einer Granate wie einem Kangal, der auffällig geworden ist, zur Auflage machen, ihn außerhalb des Grundstücks ständig anzuleinen und ihm einen Maulkorb umzulegen.
Wenn der Halter das nicht macht, macht er sich strafbar, es kann dazu kommen, dass man ihm das Tier wegnimmt und sogar einschläfert.