Das Ordnungwidrigkeitengesetz wurde aufgehoben !
18.06.2012 um 20:30Da bin ich ja mal sprachlos und würde mich über eine fundierte und interessante Diskussion mit Euch freuen.
Nie wieder Knöllchen ?
Hier die Grundlage:
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wurde aber am 11.10.2007 im
Bundestag zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das
Einführungsgesetz für das OWiG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit
existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 23.11.2007 (BGBl. I, Seite
2614) für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mit
Wirkung vom 30.11.2007.
Im April 2006 wurden auf die gleiche Art die Zivile Prozeßordnung (ZPO), auch
die Strafprozeßordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz gelöscht,
indem der §1, nämlich das Einführungsgesetz aufgehoben wurde.
Rechtwirksam wurde das Ganze am 25.04.2006 mit der Bekanntgabe im
Bundesgesetzblatt. Und wieder wurden diese Gesetzeswerke rückwirkend
aufgehoben. Aber es geschah im selben Schritt noch mehr. Der §5 von ZPO,
StPO und GVG ist weggefallen. In diesem Paragraphen fand sich der
Geltungsbereich für die Gesetzeswerke. Nun wird es sogar für absolute Laien
vom Verständnis und auch vom Juristischen her ganz einfach.
Ein Gesetz das nirgendwo gilt, gilt nicht.
In den Einführungsgesetzen des GVG, der StPO und ZPO sind also seit Ende
April 2006 tatsächlich die Paragraphen mit dem Geltungsbereich ersatzlos
aufgehoben worden. Die Beweise finden Sie mit den hier angegebenen Links:
http://dejure.org/gesetze/EGGVG/1.html und
http://bundesrecht.juris.de/gvgeg/
http://dejure.org/gesetze/EGStPO/1.html und
http://bundesrecht.juris.de/stpoeg/
http://dejure.org/gesetze/EGZPO/1.html und
http://bundesrecht.juris.de/zpoeg/
Die Aufhebung des Geltungsbereichs wird so begründet:
"Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von
Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom
19. April 2006".
Im Jahre 2007 hieß es dann: „Zweites Gesetz über die Bereinigung von
Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
(2. BMJBBG).“
Ohne die ZPO ist kein Zivilverfahren, kein Ordnungswidrigkeitenverfahren, kein
Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auch kein
sonstiges Zwangsverfahren oder eine Umsetzung von Erzwingungshaft in
Einem wirklichen Rechtsstaat möglich.
Nie wieder Knöllchen ?
Hier die Grundlage:
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wurde aber am 11.10.2007 im
Bundestag zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das
Einführungsgesetz für das OWiG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit
existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 23.11.2007 (BGBl. I, Seite
2614) für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mit
Wirkung vom 30.11.2007.
Im April 2006 wurden auf die gleiche Art die Zivile Prozeßordnung (ZPO), auch
die Strafprozeßordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz gelöscht,
indem der §1, nämlich das Einführungsgesetz aufgehoben wurde.
Rechtwirksam wurde das Ganze am 25.04.2006 mit der Bekanntgabe im
Bundesgesetzblatt. Und wieder wurden diese Gesetzeswerke rückwirkend
aufgehoben. Aber es geschah im selben Schritt noch mehr. Der §5 von ZPO,
StPO und GVG ist weggefallen. In diesem Paragraphen fand sich der
Geltungsbereich für die Gesetzeswerke. Nun wird es sogar für absolute Laien
vom Verständnis und auch vom Juristischen her ganz einfach.
Ein Gesetz das nirgendwo gilt, gilt nicht.
In den Einführungsgesetzen des GVG, der StPO und ZPO sind also seit Ende
April 2006 tatsächlich die Paragraphen mit dem Geltungsbereich ersatzlos
aufgehoben worden. Die Beweise finden Sie mit den hier angegebenen Links:
http://dejure.org/gesetze/EGGVG/1.html und
http://bundesrecht.juris.de/gvgeg/
http://dejure.org/gesetze/EGStPO/1.html und
http://bundesrecht.juris.de/stpoeg/
http://dejure.org/gesetze/EGZPO/1.html und
http://bundesrecht.juris.de/zpoeg/
Die Aufhebung des Geltungsbereichs wird so begründet:
"Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von
Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom
19. April 2006".
Im Jahre 2007 hieß es dann: „Zweites Gesetz über die Bereinigung von
Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
(2. BMJBBG).“
Ohne die ZPO ist kein Zivilverfahren, kein Ordnungswidrigkeitenverfahren, kein
Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auch kein
sonstiges Zwangsverfahren oder eine Umsetzung von Erzwingungshaft in
Einem wirklichen Rechtsstaat möglich.