@Adrianus Auf Deinem Privatbesitz darfst Du erstmal alles aufnehmen. Beim öffentlichen Bereich sieht das schon wieder anders aus.
Beispiel: Du darfst auf Deinem Grundstück eine Videoüberwachung mit Aufzeichnung installieren. Diese darf dann aber nicht einen Zentimeter des öffentlichen Raumes aufzeichnen.
Bei anderen Aufnahmen im öffentlichen Bereich kommt es dann darauf an, was Du mit den Aufnahmen machst, d.h., ob Du sie veröffentlichst oder sie nur für private Zwecke machst.
Hier kommt u.a. das UrhG und das KunstUrhG zur Anwendung.
Was Du "öffentlich" festhalten darfst, regelt vom Grundsatz her §59 UrhG:
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
Wenn Du Personen abbildest, spielt das KunstUrhG mit hinein:
§22:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Jedoch eingeschränkt durch §23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Vielleicht sagst Du mal, was Du vor hast, dann kann man näheres sagen.