Kostenaufwand bei Entführungen
29.05.2009 um 07:33hallo liebe allmy-gemeinde
hab gerade gehört das der aufwand nach einer entführung ins ausland von den jeweiligen entführten selbst bezahlt werden muss ,so die entscheidung des bundesverwaltungsgericht leipzig.
bericht:
"Leipzig (AP) Der Staat darf die Kosten für eine Geiselbefreiung im Ausland von den Betroffenen zurückverlangen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem am Donnerstag verkündeten Grundsatzurteil. Nach dem Spruch der Leipziger Richter muss eine Frau, die im Jahr 2003 aus der Gefangenschaft kolumbianischer Rebellen ausgeflogen worden war, 12.640 Euro an die Staatskasse erstatten. Mit der Entscheidung bestätigten die Richter ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und wiesen die Revision der Klägerin
Die selbst bei der Urteilsverkündung anwesende Reinhilt Weigel zeigte sich unmittelbar danach schwer enttäuscht. Ihr Leben sei zumindest für die kommenden Jahre ruiniert, erklärte sie. Die Frau war im September 2003 bei einer Reise nach Kolumbien von Rebellen entführt worden. Nach Verhandlungen zwischen den Geiselnehmern sowie den deutschen und kolumbianischen Behörden wurde sie nach zehnwöchiger Gefangenschaft per Hubschrauber aus dem Dschungel nach Bogota gebracht. Den Einsatz des Helikopters hatten die Rebellen zur Voraussetzung der Freilassung gemacht. Gemeinsam mit einer spanischen Geisel kam die Frau frei.
12.640 Euro in Rechnung gestellt
Für die Hilfe stellte das Auswärtige Amt der Frau 12.640 Euro in Rechnung. Sie war in einem vom Roten Kreuz gecharterten Helikopter ausgeflogen worden. Zu Recht, wie die Bundesverwaltungsrichter nun entschieden. Ihr sei durch die Zusage der anteiligen Kostenübernahme eine konsularische Hilfe zuteil geworden, wie sie vom Gesetz zur Behebung einer Notlage vorgesehen sei. Regelmäßig seien solche Hilfen zu ersetzen. Dazu zählten nach Ansicht der Richter eben auch die anteiligen Kosten für den Hubschrauber.
Grundsätzlich hätten die zuständigen Stellen die Möglichkeit festzustellen, ob unter gewissen Voraussetzungen auf einen Teil der Kostenerstattung verzichtet werde. Dies könnte von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht werden. Beispielsweise könnte es eine Rolle spielen, ob es wie im vorliegenden Fall eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gegeben hätte. Auch könne ein Unterschied abhängig davon gemacht werden, ob es sich um eine touristische Reise oder etwa den dienstlichen Einsatz eines Entwicklungshelfers gehandelt habe. Eine Minderung sei bei der Klägerin nicht notwendiger Weise vorzunehmen.
Anwalt weist Einschätzung des Auswärtigen Amts zurück
Der Anwalt der Frau, Josef Mayer, hatte hingegen keine gesetzliche Grundlage für die Rückforderung gesehen und argumentiert, das Konsulargesetz hebe lediglich auf wirtschaftliche oder soziale Notfälle ab, in denen zum Beispiel die Rückreise Betroffener nach Verlust von Reisetickets oder anderer Dokumente aus dem Ausland bezahlt werde. Der Hubschrauberflug sei jedoch nicht Teil der Rückführung, sondern vielmehr der Befreiung seiner Mandantin gewesen. Würden Geiseln die Kosten von Befreiungsaktionen auferlegt, kämen leicht extrem hohe Forderungen auf sie zu. Er verwies darauf, dass es aus seiner Sicht eine Gesetzeslücke für solche Fälle gebe.
Der Vertreter des Auswärtigen Amts, Benjamin Beckmann entgegnete, das Ministerium stelle natürlich nicht sämtliche bei Geiselnahmen entstehenden Kosten in Rechnung. So würden Arbeitszeiten von Konsularbeamten oder Krisenstäben nicht angerechnet. Er widersprach dem Anwalt der Frau, der sagte, gängige Verwaltungspraxis sei es, nur die Kosten zu verlangen, die nach Befreiung aus der Geiselhaft entstünden. Beckmann führte an, dass zum Beispiel Geiseln Medikamente in Rechnung gestellt worden seien, die diesen in während ihrer Haftzeit zugesandt wurden."
(Aktenzeichen: Bundesverwaltungsgericht 7 C 13.08
mich würde dazu eure meinung interessieren .
selbst bin ich dagegen weil man sich doch nicht in krisengebiete begibt nur aus den beweggrund aus den spaß an der freude.
bei den überwiegenden teil steht doch der zweck im sinne der hilfe und nächstenliebe im raum.
wäre sehr gespannt auf eure meinungen.
hab gerade gehört das der aufwand nach einer entführung ins ausland von den jeweiligen entführten selbst bezahlt werden muss ,so die entscheidung des bundesverwaltungsgericht leipzig.
bericht:
"Leipzig (AP) Der Staat darf die Kosten für eine Geiselbefreiung im Ausland von den Betroffenen zurückverlangen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem am Donnerstag verkündeten Grundsatzurteil. Nach dem Spruch der Leipziger Richter muss eine Frau, die im Jahr 2003 aus der Gefangenschaft kolumbianischer Rebellen ausgeflogen worden war, 12.640 Euro an die Staatskasse erstatten. Mit der Entscheidung bestätigten die Richter ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und wiesen die Revision der Klägerin
Die selbst bei der Urteilsverkündung anwesende Reinhilt Weigel zeigte sich unmittelbar danach schwer enttäuscht. Ihr Leben sei zumindest für die kommenden Jahre ruiniert, erklärte sie. Die Frau war im September 2003 bei einer Reise nach Kolumbien von Rebellen entführt worden. Nach Verhandlungen zwischen den Geiselnehmern sowie den deutschen und kolumbianischen Behörden wurde sie nach zehnwöchiger Gefangenschaft per Hubschrauber aus dem Dschungel nach Bogota gebracht. Den Einsatz des Helikopters hatten die Rebellen zur Voraussetzung der Freilassung gemacht. Gemeinsam mit einer spanischen Geisel kam die Frau frei.
12.640 Euro in Rechnung gestellt
Für die Hilfe stellte das Auswärtige Amt der Frau 12.640 Euro in Rechnung. Sie war in einem vom Roten Kreuz gecharterten Helikopter ausgeflogen worden. Zu Recht, wie die Bundesverwaltungsrichter nun entschieden. Ihr sei durch die Zusage der anteiligen Kostenübernahme eine konsularische Hilfe zuteil geworden, wie sie vom Gesetz zur Behebung einer Notlage vorgesehen sei. Regelmäßig seien solche Hilfen zu ersetzen. Dazu zählten nach Ansicht der Richter eben auch die anteiligen Kosten für den Hubschrauber.
Grundsätzlich hätten die zuständigen Stellen die Möglichkeit festzustellen, ob unter gewissen Voraussetzungen auf einen Teil der Kostenerstattung verzichtet werde. Dies könnte von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht werden. Beispielsweise könnte es eine Rolle spielen, ob es wie im vorliegenden Fall eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gegeben hätte. Auch könne ein Unterschied abhängig davon gemacht werden, ob es sich um eine touristische Reise oder etwa den dienstlichen Einsatz eines Entwicklungshelfers gehandelt habe. Eine Minderung sei bei der Klägerin nicht notwendiger Weise vorzunehmen.
Anwalt weist Einschätzung des Auswärtigen Amts zurück
Der Anwalt der Frau, Josef Mayer, hatte hingegen keine gesetzliche Grundlage für die Rückforderung gesehen und argumentiert, das Konsulargesetz hebe lediglich auf wirtschaftliche oder soziale Notfälle ab, in denen zum Beispiel die Rückreise Betroffener nach Verlust von Reisetickets oder anderer Dokumente aus dem Ausland bezahlt werde. Der Hubschrauberflug sei jedoch nicht Teil der Rückführung, sondern vielmehr der Befreiung seiner Mandantin gewesen. Würden Geiseln die Kosten von Befreiungsaktionen auferlegt, kämen leicht extrem hohe Forderungen auf sie zu. Er verwies darauf, dass es aus seiner Sicht eine Gesetzeslücke für solche Fälle gebe.
Der Vertreter des Auswärtigen Amts, Benjamin Beckmann entgegnete, das Ministerium stelle natürlich nicht sämtliche bei Geiselnahmen entstehenden Kosten in Rechnung. So würden Arbeitszeiten von Konsularbeamten oder Krisenstäben nicht angerechnet. Er widersprach dem Anwalt der Frau, der sagte, gängige Verwaltungspraxis sei es, nur die Kosten zu verlangen, die nach Befreiung aus der Geiselhaft entstünden. Beckmann führte an, dass zum Beispiel Geiseln Medikamente in Rechnung gestellt worden seien, die diesen in während ihrer Haftzeit zugesandt wurden."
(Aktenzeichen: Bundesverwaltungsgericht 7 C 13.08
mich würde dazu eure meinung interessieren .
selbst bin ich dagegen weil man sich doch nicht in krisengebiete begibt nur aus den beweggrund aus den spaß an der freude.
bei den überwiegenden teil steht doch der zweck im sinne der hilfe und nächstenliebe im raum.
wäre sehr gespannt auf eure meinungen.