lecko1
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Der Staat und das AMS bricht Rechte
02.05.2009 um 15:49sogar die allgemeine Erklärung der Menschenrechte, nimmt, wenn man genau schaut, auf Gottes Menschensicht Rücksicht. Was da im Großen gilt, gilt erst recht im Kleinen.
http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger
besonders diese Stellen, sollten sich die Leut mal reinziehen....
Was den Artikel 23 betrifft, Absatz 4, da habe ich bereits Vorgespräche geführt. Das geht auch bei uns und wird von mir ab Montag in Angriff genommen. Die einzige Chance dies zu verhindern hat Peter - wenn er mich kündigt. Verhindern kann er das ansonst nicht und wenn er deswegen kündigt, dann schauts gleich noch besser aus meine Startposition. Und wenn er nicht kündigt, dann habe ich in allen Fragen den starken Arm der Gewerkschaft zur Verfügung.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
und ferner will das AMS mir sagen was ich arbeiten soll? sicher nicht
http://www.skripten.at/pages/skripten/download-center/useruploads/Grundrechtspruefung.pdf
noch deulicher
http://www.i4j.at/gesetze/stgg.htm
artikel 18 suchen
http://www.wienerzeitung.at/linkmap/recht/verfassung3.htm (Archiv-Version vom 30.04.2009)
Der Wortlaut nimmt Formulierungen des Art. 6 StGG des Art. 18 StGG auf und entwickelt
diese im Sinne der Judikatur weiter. Eine inhaltliche Änderung ist nicht beabsichtigt.
Die Grundrechtsschranken sind nach der Judikatur des VfGH für Erwerbsfreiheit und
Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit einheitlich. Danach dürfen Eingriffe in die
Freiheiten erfolgen, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein legitimes Ziel verfolgen und das
Verhältnis zwischen Schwere des Eingriffs und Gewicht der rechtfertigenden Gründe
verhältnismäßig (angemessen) ist. Von einer expliziten Normierung dieser
„Grundrechtsformel“ kann mit Blick auf die ständige Rechtsprechung abgesehen werden.
Beschränkungen gegenüber Ausländern im Einklang mit Art. 39 Abs. 4 EG bleiben zulässig.
Abs. 2 des Entwurfs übernimmt inhaltlich Art. 4 EMRK. Er enthält ein ausdrückliches
Verbot von Sklaverei und Leibeigenschaft sowie von Zwangs- und Pflichtarbeit und eine
Aufzählung von Pflichten, die keine Zwangs- oder Pflichtarbeit darstellen. Von der EMRK
wird nur insoweit abgewichen, als der Tatbestand des Abs. 2 lit. b präzise auf das
österreichische Verfassungsrecht abgestimmt ist.
hier, artikel 23
http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger
also wer wieder zur Arbeit gezwungen wird die er nicht will kann denen mal das vorhalten
http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger
besonders diese Stellen, sollten sich die Leut mal reinziehen....
Was den Artikel 23 betrifft, Absatz 4, da habe ich bereits Vorgespräche geführt. Das geht auch bei uns und wird von mir ab Montag in Angriff genommen. Die einzige Chance dies zu verhindern hat Peter - wenn er mich kündigt. Verhindern kann er das ansonst nicht und wenn er deswegen kündigt, dann schauts gleich noch besser aus meine Startposition. Und wenn er nicht kündigt, dann habe ich in allen Fragen den starken Arm der Gewerkschaft zur Verfügung.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
und ferner will das AMS mir sagen was ich arbeiten soll? sicher nicht
noch deulicher
http://www.i4j.at/gesetze/stgg.htm
artikel 18 suchen
http://www.wienerzeitung.at/linkmap/recht/verfassung3.htm (Archiv-Version vom 30.04.2009)
Der Wortlaut nimmt Formulierungen des Art. 6 StGG des Art. 18 StGG auf und entwickelt
diese im Sinne der Judikatur weiter. Eine inhaltliche Änderung ist nicht beabsichtigt.
Die Grundrechtsschranken sind nach der Judikatur des VfGH für Erwerbsfreiheit und
Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit einheitlich. Danach dürfen Eingriffe in die
Freiheiten erfolgen, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein legitimes Ziel verfolgen und das
Verhältnis zwischen Schwere des Eingriffs und Gewicht der rechtfertigenden Gründe
verhältnismäßig (angemessen) ist. Von einer expliziten Normierung dieser
„Grundrechtsformel“ kann mit Blick auf die ständige Rechtsprechung abgesehen werden.
Beschränkungen gegenüber Ausländern im Einklang mit Art. 39 Abs. 4 EG bleiben zulässig.
Abs. 2 des Entwurfs übernimmt inhaltlich Art. 4 EMRK. Er enthält ein ausdrückliches
Verbot von Sklaverei und Leibeigenschaft sowie von Zwangs- und Pflichtarbeit und eine
Aufzählung von Pflichten, die keine Zwangs- oder Pflichtarbeit darstellen. Von der EMRK
wird nur insoweit abgewichen, als der Tatbestand des Abs. 2 lit. b präzise auf das
österreichische Verfassungsrecht abgestimmt ist.
hier, artikel 23
http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger
also wer wieder zur Arbeit gezwungen wird die er nicht will kann denen mal das vorhalten