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Beschneidung bei Mädchen soll erlaubt werden
21.09.2014 um 10:20Was schlägt Prof. Hörnle in ihrem Gutachten wirklich vor?
Beschneidung von Jungen:
a) § 1631d BGB ist nicht verfassungswidrig. Angesichts der nicht gesicherten Beweislage zu Risiken und Spätfolgen von Beschneidungen ist aber zu empfehlen, durch Forschung den Erkenntnisstand zu verbessern. Dem Gesetzgeber ist zu empfehlen, ggf. bei gewichtigen Verschiebungen der Erkenntnislage die Gesetzeslage zu ändern.
b) „Nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ (§ 1631d Abs. 1 S. 1 BGB) ist folgendermaßen auszulegen: Es müssen, unabhängig davon, ob ein Arzt oder unter den Bedingungen in Absatz 2 ausnahmsweise eine Person ohne fachärztliche Befähigung tätig wird, alle Anforderungen an eine fachgerechte, hygienischen Standards entsprechende Durchführung beachtet werden. Außerdem ist eine Narkotisierung oder Lokalanästhesie erforderlich.
Der Verweis von Sorgeberechtigten auf hygienische oder ästhetische Präferenzen oder kulturell tradierte Sitten genügt nicht als Konkretisierung von Kindeswohl (§ 1631d Abs. 1 S. 2 BGB). Sie müssen vielmehr begründen, dass Beschneidung eine tragende Säule ihres am Kindeswohl orientierten Erziehungskonzepts sei, was regelmäßig ein entsprechendes religiöses Selbstverständnis voraussetzt.
Genitalverstümmelung:
a) Bei der Auslegung von § 226a StGB ist zu beachten, dass nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter „verstümmeln“ zu fassen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn der Eingriff mit der Beschneidung von Jungen vergleichbar ist (etwa wenn nur Vorhaut der Klitoris betroffen ist, ohne Amputationen und weitere Verletzungen).
b) Zu empfehlen sind folgende Änderungen: Erstens sollte der Strafrahmen des § 226a StGB dem in § 226 StGB angeglichen werden. Zweitens ist der Tatbestand geschlechtsneutral zu fassen, indem die Worte „einer weiblichen Person“ durch „eines Menschen“ ersetzt werden. Drittens sollte § 5 StGB erweitert werden, wenn sich eine Genitalverstümmelung gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
http://www.sack.de/verhandlungen-des-70-deutschen-juristentages-hannover-2014-bd-i-gutachten-teil-c-kultur-religion-strafrecht-neue-herausforderungen-in-einer-pluralistischen-gesellschaft.html
Beschneidung von Jungen:
a) § 1631d BGB ist nicht verfassungswidrig. Angesichts der nicht gesicherten Beweislage zu Risiken und Spätfolgen von Beschneidungen ist aber zu empfehlen, durch Forschung den Erkenntnisstand zu verbessern. Dem Gesetzgeber ist zu empfehlen, ggf. bei gewichtigen Verschiebungen der Erkenntnislage die Gesetzeslage zu ändern.
b) „Nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ (§ 1631d Abs. 1 S. 1 BGB) ist folgendermaßen auszulegen: Es müssen, unabhängig davon, ob ein Arzt oder unter den Bedingungen in Absatz 2 ausnahmsweise eine Person ohne fachärztliche Befähigung tätig wird, alle Anforderungen an eine fachgerechte, hygienischen Standards entsprechende Durchführung beachtet werden. Außerdem ist eine Narkotisierung oder Lokalanästhesie erforderlich.
Der Verweis von Sorgeberechtigten auf hygienische oder ästhetische Präferenzen oder kulturell tradierte Sitten genügt nicht als Konkretisierung von Kindeswohl (§ 1631d Abs. 1 S. 2 BGB). Sie müssen vielmehr begründen, dass Beschneidung eine tragende Säule ihres am Kindeswohl orientierten Erziehungskonzepts sei, was regelmäßig ein entsprechendes religiöses Selbstverständnis voraussetzt.
Genitalverstümmelung:
a) Bei der Auslegung von § 226a StGB ist zu beachten, dass nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter „verstümmeln“ zu fassen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn der Eingriff mit der Beschneidung von Jungen vergleichbar ist (etwa wenn nur Vorhaut der Klitoris betroffen ist, ohne Amputationen und weitere Verletzungen).
b) Zu empfehlen sind folgende Änderungen: Erstens sollte der Strafrahmen des § 226a StGB dem in § 226 StGB angeglichen werden. Zweitens ist der Tatbestand geschlechtsneutral zu fassen, indem die Worte „einer weiblichen Person“ durch „eines Menschen“ ersetzt werden. Drittens sollte § 5 StGB erweitert werden, wenn sich eine Genitalverstümmelung gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.