@Funzl ...im Sinne des Paragraphen 13 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung - nicht erfolgt war. Nach Einwurf der Münze in den für den Münzeinwurf bestimmten Münzeinwurf und zurück rastende im Sichtfenster sichtbaren roten Kontrollscheibe war der Fahrzeughalter der ordnungswidrigen Unterlassung des rechtzeitigen Münzeinwurfs, in dem für den Münzeinwurf bestimmten Münzeinwurf hinreichend überführt
So muß das sein.^^