Verkommenes Haus in Beverstedt
09.07.2011 um 19:53@wobel ,
wenn das Gebäude offen steht und man dieses Gebäude betritt, dann ist es kein Einbruch, sondern lediglich Hausfriedensbruch und dieser wird nicht bestraft, wenn der Eigentümer keine Strafanzeige erstattet.
Bei Einbrüchen sieht die Sache dagegen ganz anders aus.
Strafgesetzbuch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
wenn das Gebäude offen steht und man dieses Gebäude betritt, dann ist es kein Einbruch, sondern lediglich Hausfriedensbruch und dieser wird nicht bestraft, wenn der Eigentümer keine Strafanzeige erstattet.
Bei Einbrüchen sieht die Sache dagegen ganz anders aus.
wobel schrieb:die polizei darf grundsätzlich straftaten verfolgen, auch ohne jegliche anzeige. dafür ist sie übrigens auch da.§ 123 StGB - Hausfriedensbruch
Strafgesetzbuch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.