@Dr_freezy Hier ne Zusammenfassung:
Hartz IV mit Wirkung ab 1. Januar 2005
Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) für Erwerbsfähige zum Arbeitslosengeld II auf einem Niveau unterhalb der bisherigen Sozialhilfe. (Die alte Sozialhilfe war nominell niedriger als das heutige Arbeitslosengeld II, wurde aber im Bedarfsfall durch diverse Einmalleistungen der Sozialämter z. B. für Schulbedarf, Wohnungserstausstattung, Kleidung, Weihnachten usw. ggf. auch über den Satz des heutigen Arbeitslosengeld II aufgestockt.) Die ursprünglich vorgesehene Höhe lag laut Aussage von Peter Hartz jedoch bei 511 Euro monatlich und damit weit über dem Sozialhilfesatz.
Beide Sozialleistungen sollen bei erwerbsfähigen Arbeitslosen direkt bei der Agentur für Arbeit verwaltet werden. Allerdings erhalten 69 Kreise und Gemeinden die Möglichkeit, die Betreuung von Langzeitarbeitslosen eigenverantwortlich zu übernehmen (so genannte kommunale Option oder Optionsmodell).
Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes aus der Arbeitslosenversicherung wird ab 1. Februar 2006 auf maximal 18 Monate reduziert. Nach einem Beschluss der Großen Koalition von 2007 sollen über 58-jährige 24 Monate lang Arbeitslosengeld erhalten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wer keine Ansprüche (mehr) auf Arbeitslosengeld I hat, erhält dann Arbeitslosengeld II, wobei die Bewilligung von Arbeitslosengeld II die Vermögens- und Einkommenslage des Antragstellers und bestimmter Angehöriger berücksichtigt.
Ab 2005 wurde der Regelsatz von Kindern zwischen sieben und dreizehn Jahren in Hartz-IV-Familien auf 60 % (zuvor: 65 %) des Regelsatzes eines alleinstehenden Erwachsenen festgelegt, für Jugendliche zwischen 14 und 17 ab 2005 auf 80 % (zuvor seit 1955 90 %) des Regelsatzes eines alleinstehenden Erwachsenen. Jugendliche zwischen 14 und 17 erhalten somit ebenso viel wie erwachsene Haushaltsangehörige; zuvor erhielten sie 12,5 % mehr als diese, da ihnen als Heranwachsende ein höherer Bedarf („Wachstumsbedarf“) anerkannt wurde als erwachsenen Haushaltsangehörigen.