Tatort Internet
14.10.2010 um 22:40andernfalls gilt weiterhin, wo kein kläger, da kein richter.. wenn ein 40-jähriger eine 12-jährige hat, die 12-jährige es freiwillig macht und die eltern das - aus welchen gründen auch immer - zulassen.. dann ist es vllcht nicht legal.. aber 'kein' problem
Das is Bullshit, wenn die 12 is, dann wird der Staatsanwalt oder die Polizei sofort tätig, wenn er was davon erfährt. Denn anders als im Falle 14+ werden solche Sachen nicht erst auf Antrag verfolgt.
das zeigt doch das beispiel sexuelle selbstbestimmung ab 14, aber straftat bei 21+ mit 16- -> verführung minderjährigen
Warum überliest du die Klausel, die besagt dass FEHLENDE sexuelle Selbstbestimmung ausgenutzt werden muss? Und wo steht in dem Gesetz, dass man automatisch diese Bedingung erfüllt, wenn die Eltern es anzeigen? Das wäre doch nur ein Willkürparagraf.
Wo steht denn nun gesetzlich manifestiert, dass die Eltern Mitspracherecht bei der Partnerwahl ihrer Kinder haben?
Im Prinzip kann ich als Elternteil alles anzeigen, ich kann sogar zur Anzeige bringen, wenn jemand meinem Kind den Stinkefinger zeigt. Allerdings gilt auch da, dass jemand nicht automatisch verurteilt ist, nur, weil die Eltern ihn angezeigt haben. Das hätte mit Rechtstaatlichkeit soviel zu tun wie Eierkuchen mit Napalm.
Außerdem gilt noch die Unschuldsvermutung. Das heißt, es muss demjenigen - auch wenn ihn die Eltern angezeigt haben - zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass er eine fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt hat. Und ob das Mädchen die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung besitzt, das kann sicher ein Gutachter besser beurteilen als die befangenen Eltern. Und wenn jemand aufgrund dieser Grundlage verurteilt werden soll, dann müssen diese Bedingungen nunmal erfüllt sein. Das heißt, die Klausel mit der Fähigkeit zur Selbstbestimmung muss erfüllt sein, ist sie das nicht, kann er nicht deswegen verurteilt werden auch wenns noch so die Eltern sind. Ist das Mädchen fähig zur sexuellen Selbstbestimmung und stellt das auch ein Gutachter oder sonstwer fest (wenn Zweifel bestehen), wie kann der Typ dann verurteilt werden? Die Bedingung zur Verurteilung wäre garnicht erfüllt.
Was wäre zum Beispiel, wenn das Mädel den Jungen besprungen hätte? Würde ER dann trotzdem dran sein? Weil von "Verführung" könnte bei ihm ja dann keine Rede sein. Und würde es den Sachverhalt umkehren, wenn auf einmal die Eltern Anzeige stellen?
Ne Anzeige aufzugeben ist noch keine Verurteilung. Ob sich der Typ dann strafbar gemacht hat, hat immernoch das Gericht zu entscheiden. Da kann man schlecht pauschal sagen "dann ist er dran", denn wenn das von vornherein schon klar wäre, würde das wieder ein rechtstaatliches Prinzip verletzen und alle Missbrauchsverhandlungen wären von vornherein Schauprozesse mit feststehendem Urteil.
Das is Bullshit, wenn die 12 is, dann wird der Staatsanwalt oder die Polizei sofort tätig, wenn er was davon erfährt. Denn anders als im Falle 14+ werden solche Sachen nicht erst auf Antrag verfolgt.
das zeigt doch das beispiel sexuelle selbstbestimmung ab 14, aber straftat bei 21+ mit 16- -> verführung minderjährigen
Warum überliest du die Klausel, die besagt dass FEHLENDE sexuelle Selbstbestimmung ausgenutzt werden muss? Und wo steht in dem Gesetz, dass man automatisch diese Bedingung erfüllt, wenn die Eltern es anzeigen? Das wäre doch nur ein Willkürparagraf.
Wo steht denn nun gesetzlich manifestiert, dass die Eltern Mitspracherecht bei der Partnerwahl ihrer Kinder haben?
Im Prinzip kann ich als Elternteil alles anzeigen, ich kann sogar zur Anzeige bringen, wenn jemand meinem Kind den Stinkefinger zeigt. Allerdings gilt auch da, dass jemand nicht automatisch verurteilt ist, nur, weil die Eltern ihn angezeigt haben. Das hätte mit Rechtstaatlichkeit soviel zu tun wie Eierkuchen mit Napalm.
Außerdem gilt noch die Unschuldsvermutung. Das heißt, es muss demjenigen - auch wenn ihn die Eltern angezeigt haben - zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass er eine fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt hat. Und ob das Mädchen die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung besitzt, das kann sicher ein Gutachter besser beurteilen als die befangenen Eltern. Und wenn jemand aufgrund dieser Grundlage verurteilt werden soll, dann müssen diese Bedingungen nunmal erfüllt sein. Das heißt, die Klausel mit der Fähigkeit zur Selbstbestimmung muss erfüllt sein, ist sie das nicht, kann er nicht deswegen verurteilt werden auch wenns noch so die Eltern sind. Ist das Mädchen fähig zur sexuellen Selbstbestimmung und stellt das auch ein Gutachter oder sonstwer fest (wenn Zweifel bestehen), wie kann der Typ dann verurteilt werden? Die Bedingung zur Verurteilung wäre garnicht erfüllt.
Was wäre zum Beispiel, wenn das Mädel den Jungen besprungen hätte? Würde ER dann trotzdem dran sein? Weil von "Verführung" könnte bei ihm ja dann keine Rede sein. Und würde es den Sachverhalt umkehren, wenn auf einmal die Eltern Anzeige stellen?
Ne Anzeige aufzugeben ist noch keine Verurteilung. Ob sich der Typ dann strafbar gemacht hat, hat immernoch das Gericht zu entscheiden. Da kann man schlecht pauschal sagen "dann ist er dran", denn wenn das von vornherein schon klar wäre, würde das wieder ein rechtstaatliches Prinzip verletzen und alle Missbrauchsverhandlungen wären von vornherein Schauprozesse mit feststehendem Urteil.