Waytogo schrieb:In unserem konstruierten Beispiel hätte die andere Person die Tat nicht begangen, aber die Leiche wegtransportiert, um den Täter zu schützen. Strafbar oder nicht und gegen welches Gesetz würde man verstoßen?
Vorausgesetzt, die Person weiß wirklich nichts (sonst Beihilfe zum Mord oder durch Unterlassung) - er hilft
nur bei der Beseitigung der Leiche. Kommt Begünstigung in Betracht. Nach § 257 StGB strafbar. Weil er jemand "schützen" wollte, hilft nicht. Auch wenn er mit dem Täter verwandt ist. § 257 sieht für Angehörige im Gegensatz zu Strafvereitelung keine Ausnahme vor.
Nur von der möglichen Straftat Strafvereitelung, welche bei Ermittlungen oder spätestens in der Hauptberhandlung in Betracht käme, könnte der Verwandte sich befreien. Aber wenn es festgestellt würde, er hat z.B. mit der Beseitigung der Leiche geholfen, macht er sich wegen Begünstigung strafbar. Also in diesem Beispiel müsste der Verwandte einfach von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen um straffrei zu bleiben.
(Noch mit meinem Jurastudium beschäftigt - alle Angaben ohne Gewähr)
Waytogo schrieb:Warum sollte es das bedeuten? Also ich denke auch, dass sie den Todeszeitpunkt ungefähr feststellen können, aber den Schluss dass der Fundort nicht der Tatort ist, muss damit nichts zu tun haben.
Wenn der Todeszeitpunkt nicht damit zu tun haben muss. Wie könnten sich sonst die Ermittler sicher sein? Mir fällt nichts ein.
Nehmen wir an, der Todeszeitpunkt liegt nah von dem Zeitpunkt als die Leiche gefunden worden war. Also z.B. Stunden. Warum wird 100% gesichert, dass die Leiche dort nur abgelegt wurde? Es könnte die Möglichkeit bestehen, dass die Frau noch am Ort gestorben ist, denn wann genau in welcher Uhrzeit die Leiche abgelegt wurde kann nicht festgestellt werden. Der Todeszeitpunkt aber schon. Bekannt ist nur: Morgens am Samstag wird die Leiche gefunden. Daher gehe ich davon aus, dass die Obduktion viel Klarheit gebracht hat, damit die Polizei solche Äußerung macht.