@osttimor In der Rechtsprechung ist die Situation geregelt - es handelt sich in dem Fall um eine sog. Rechtsgüterkollision. Das heißt, es stehen sich zwei unterschiedliche, vom rechts Wegen aber beides schützenswerte Interessen von Rechtspersonen gegenüber.
In dem von Dir verlinkten Fall sind sowohl das Interesse des Staates an einer Klärung der Todesursache als auch der Wunsch des Verstorbenen bzw. dessen Angehörigen nach Wahrung der körperlichen Unversehrtheit legitim. Das Problem - sie schließen sich gegenseitig aus.
Die Entscheidung in solchen Fällen beruht auf eine sog. Rechtsgüterabwägung. Man einigt sich (oder die Sache landet vor Gericht, der die Entscheidung trifft) welches Rechtsgut in diesem Fall "mehr" schützenswert ist.
Somit ist auch klar, daß rechtlich die Situation mit der nicht stattgefundenen Obduktion rechtlich einwandfrei ist - bei einer lediglich formal unklaren Todesursache und fehlendem Anhalt für ein Verbrechen verfolgt das Interesse des Staates an einer Klärung nur die dogmatische Auslegung und Einhalten der entsprechenden Vorschriften.
Überspitzt gesagt - eine Obduktion in diesem Falle wäre nur Paragraphenreiterei und damit vor dem Wunsch der Angehörigen bzw. deren Religion nicht haltbar.
OK, genug Off-Topic.