BGV a3 Prüfung / VDE 0701- 0702
29.08.2014 um 08:28Also
@jimbo
Die BGV a3 ist Teil der UVV.
Und zum Thema "wer darf Prüfen", ist es etwas verwirrend.
In der UVV §5 (1) 1 steht sinngemäß:
Vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung und Instandsetzung vor Wiederinbetriebnahme wird durch eine EFK selbst, oder unter Aufsicht einer EFK geprüft.
§10 Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 1201 steht sinngemäß :
Bei Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel reicht eine EUP, wenn das Messgerät idiotensicher ist
In der MPBetreibV §6 (4) 1 steht:
Eine sicherheitstechnische Kontrolle darf nur durchführen, wer auf Grund seiner Ausbildung, Kenntnisse und durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der sicherheitstechnischen Kontrolle bietet.
Ferner unter Punkt 3 heißt es:
Die Voraussetzung nach Satz 1 sind durch die Personen, die sicherheitstechnische Kontrollen durchführen, auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.
So richtig schlüssig sind die verschiedenen Vorschriften sich nicht. Ich denke, wenn man noch tiefer gräbt, findet man noch so einige Widersprüche.
Meiner Auffassung nach sollte (...) der Prüfer am besten eine EFK sein, die regelmäßig mit der Materie zu tun hat und/oder e-check zertifiziert ist. Dann ist man auf der sicheren Seite.
@jimbo
Die BGV a3 ist Teil der UVV.
Und zum Thema "wer darf Prüfen", ist es etwas verwirrend.
In der UVV §5 (1) 1 steht sinngemäß:
Vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung und Instandsetzung vor Wiederinbetriebnahme wird durch eine EFK selbst, oder unter Aufsicht einer EFK geprüft.
§10 Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 1201 steht sinngemäß :
Bei Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel reicht eine EUP, wenn das Messgerät idiotensicher ist
In der MPBetreibV §6 (4) 1 steht:
Eine sicherheitstechnische Kontrolle darf nur durchführen, wer auf Grund seiner Ausbildung, Kenntnisse und durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der sicherheitstechnischen Kontrolle bietet.
Ferner unter Punkt 3 heißt es:
Die Voraussetzung nach Satz 1 sind durch die Personen, die sicherheitstechnische Kontrollen durchführen, auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.
So richtig schlüssig sind die verschiedenen Vorschriften sich nicht. Ich denke, wenn man noch tiefer gräbt, findet man noch so einige Widersprüche.
Meiner Auffassung nach sollte (...) der Prüfer am besten eine EFK sein, die regelmäßig mit der Materie zu tun hat und/oder e-check zertifiziert ist. Dann ist man auf der sicheren Seite.