@emanon Zwei Männer verabreden sich zu einem Kampf um ein Mädel. Einer der Männer bewaffnet sich bereits im Voraus. Denn nicht anders, als mit dem Begriff der Bewaffnung, ist es doch zu bezeichnen, wenn jemand sich vor dem Weg zu einem Kampf einen im Nahkampf hochgefährlichen Gegenstand einsteckt und ihn griffbereit zum Kampf trägt.
Es erschließt sich mir nicht, wie man in diesem Fall auf Notwehr erkennen kann.
Musste der Angeklagte bereits im Vorfeld befürchten, dass er klar unterlegen sein würde? Musste er im Vorfeld bereits befürchten, dass sein Kontrahent seinerseits eine Waffe mitführen und einsetzen würde?
Angenommen das ist der Fall. Dann hätte es dem Angeklagten jederzeit freigestanden, nicht zum Kampf zu erscheinen.
Das tat er jedoch und bewaffnete sich sogar, ,,zur Selbstverteidigung.
Er hatte nicht zufällig für's Frühstück ein langes Messer dabei.
Er handelte planmäßig und vorausschauend und wählte einen Weg der Eskalation.
Der Angeklagte ging mindestens mit der Absicht zum Kampf, sein Messer dann einzusetzen, wenn er mit einer Waffe angegriffen würde oder in eine andere gefährliche Situation geraten würde.
Wie kann man daraus eine Notwehrsituation und Freispruch aus Notwehr machen?
Für mich klingt das, mal wieder, nach unangemessener Rücksichtnahme für einen ,,armen Täter", der ja eigentlich nichts für seine Tat könne.
Noch ein Wort zum Thema kultureller Hintergrund: ich vertrete die Auffassung, dass für das Verhalten von Menschen in Deutschland auch nur deutsche Gesetze relevant sein dürfen. Und es irrelevant ist, ob ein Täter es aus seinem Heimatland so kennt, dass der ,,ehrenhafte Mann" ein Messer zieht, um sich das Recht auf ein Mädchen zu erkämpfen.